Müssen Rezept­änderungen bei Papier­rezepten extra abge­zeichnet werden?

Wir haben eine allgemeine Frage zur Rezept­dokumentation: Müssen Änderungen, die wir auf Papier­rezepten vor­nehmen, hand­schriftlich abge­zeichnet werden oder reicht die reine Änderung?

Antwort

In § 7 Abs. 2 Rahmen­vertrag ist definiert, wie die Apotheke bei Änderungen auf dem Rezept vor­zu­gehen hat:

7 Abs. 2 Rahmen­vertrag

„Ist die Ver­ordnung nicht ordnungs­gemäß, kann die Apotheke nur ent­sprechend den Vorgaben der AMVV, BtMVV und des § 6 die Ver­ordnung insofern korrigieren oder ergänzen oder korrigieren und ergänzen, dass eine abgabe­fähige Verordnung entsteht. Diese Korrekturen und Ergänzungen sind durch die abge­bende Person bei papier­gebundenen Ver­ordnungen auf dem Arznei­ver­ordnungs­blatt zu ver­merken und separat abzu­zeichnen. Bei der elektronischen Ver­ordnung ist der elektro­nische Abgabe­daten­satz ent­sprechend zu ergänzen und mittels qualifi­zierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungs­datum vom Abgabe­datum abweicht, ist dieses zusätz­lich anzu­geben.“

Eine separate Ab­zeichnung ist also für eine vertrags­konforme Änderung erforder­lich und sollte bei der Doku­mentation nicht fehlen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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