Rezept zur künstlichen Befruchtung – was ist bei fehlendem Vermerk zu beachten?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben mehrere Verordnungen über Ovaleap erhalten. Auf einem Rezept dieser Rezepte ist „Verordnung nach § 27a SGB V“ angegeben, auf einem zweiten fehlt diese Ergänzung allerdings.
Bei Arzneimitteln zur künstlichen Befruchtung muss normalerweise der Patient die Hälfte zahlen, und dies wird mit entsprechender Sondernummer auf dem Rezept abgerechnet.
Unsere Frage ist, ob die Zuzahlung bei der Ergänzung des entsprechenden Paragrafen gezahlt werden muss oder nicht.
Antwort
Bei einer Verordnung nach § 27a SGB V zahlt die Kundin einen Eigenanteil von 50 %, aber keine weitere Zuzahlung. Wenn auf einem anderen Rezept die Ergänzung fehlt, sollten Sie Rücksprache mit der Praxis halten, dies dann auf dem Rezept dokumentieren und mit Datum und Unterschrift abzeichnen. Wenn auch das zweite Rezept im Rahmen der künstlichen Befruchtung ausgestellt wurde (wovon ja eigentlich ausgegangen werden kann, wenn es für dieselbe Patientin ist), muss die Patientin auch hier den Eigenanteil von 50 % bezahlen. Sollte für das zweite Rezept nicht der § 27a SGB V gelten, muss die Patientin nur die Zuzahlung leisten. Beachten Sie, dass es in manchen Regionalverträgen diesbezüglich eine Prüfpflicht gibt: Wenn der Vermerk auf dem Rezept fehlt, müssen Sie dann in jedem Fall Rücksprache mit dem Arzt halten.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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