Rezept zur künstlichen Befruchtung – was ist bei fehlendem Vermerk zu beachten?

Wir haben mehrere Ver­ordnungen über Ovaleap erhalten. Auf einem Rezept dieser Rezepte ist „Verordnung nach § 27a SGB V“ ange­geben, auf einem zweiten fehlt diese Ergänzung aller­dings.

Bei Arzneimitteln zur künst­lichen Befruchtung muss normaler­weise der Patient die Hälfte zahlen, und dies wird mit ent­sprechender Sonder­nummer auf dem Rezept abge­rechnet.

Unsere Frage ist, ob die Zu­zahlung bei der Ergänzung des ent­sprechenden Para­grafen gezahlt werden muss oder nicht.

Antwort

Bei einer Verordnung nach § 27a SGB V zahlt die Kundin einen Eigen­anteil von 50 %, aber keine weitere Zuzahlung. Wenn auf einem anderen Rezept die Ergänzung fehlt, sollten Sie Rück­­sprache mit der Praxis halten, dies dann auf dem Rezept dokumentieren und mit Datum und Unter­­schrift abzeichnen. Wenn auch das zweite Rezept im Rahmen der künstlichen Befruchtung ausge­stellt wurde (wovon ja eigentlich ausge­­gangen werden kann, wenn es für dieselbe Patientin ist), muss die Patientin auch hier den Eigen­­anteil von 50 % bezahlen. Sollte für das zweite Rezept nicht der § 27a SGB V gelten, muss die Patientin nur die Zuzahlung leisten. Beachten Sie, dass es in manchen Regional­verträgen dies­­be­züglich eine Prüf­pflicht gibt: Wenn der Vermerk auf dem Rezept fehlt, müssen Sie dann in jedem Fall Rück­­sprache mit dem Arzt halten.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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