Brauchen wir ein neues Rezept, wenn das verordnete Arzneimittel nicht mit der aufgeschriebenen PZN übereinstimmt?
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Uns liegen immer wieder Rezepte vor, bei denen die PZN nicht mit dem verordneten Arzneimittel übereinstimmt oder die PZN komplett fehlt.
Unsere Frage ist, brauchen wir dann immer ein neu ausgestelltes Rezept vom Arzt?
Antwort
Laut § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag ist bei einer nicht eindeutigen Verschreibung Rücksprache mit dem Arzt zu halten und die Korrektur mit Datum und Unterschrift auf dem Rezept festzuhalten.
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. […]“
Und auch laut § 17 Abs. 5 ApBetrO muss bei einem erkennbaren Irrtum Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt gehalten und dies auf dem Rezept mit Datum und Unterschrift festgehalten werden.
17 Abs. 5 ApBetrO
„[…] Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. […]“
Wenn das aufgeschriebene Arzneimittel und die PZN also nicht miteinander übereinstimmen, handelt es sich um eine nicht eindeutige Verschreibung und Sie müssen Rücksprache mit dem Arzt halten. Diese ist auf dem Rezept mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren.
Fehlt einfach nur die PZN auf dem Rezept, handelt es sich nicht um eine nicht eindeutige Verordnung und Sie müssen keine Rücksprache mit dem Arzt halten.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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