Brauchen wir ein neues Rezept, wenn das verordnete Arzneimittel nicht mit der aufgeschriebenen PZN übereinstimmt?

Uns liegen immer wieder Rezepte vor, bei denen die PZN nicht mit dem verordneten Arznei­mittel über­ein­stimmt oder die PZN komplett fehlt.

Unsere Frage ist, brauchen wir dann immer ein neu ausge­stelltes Rezept vom Arzt?

Antwort

Laut § 7 Abs. 3 Rahmen­vertrag ist bei einer nicht eindeutigen Verschreibung Rücksprache mit dem Arzt zu halten und die Korrektur mit Datum und Unter­schrift auf dem Rezept festzu­halten.

7 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist das verordnete Arznei­mittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rück­sprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papier­ge­bundenen Verordnungen auf dem Arznei­verordnungs­blatt zu vermerken und separat abzu­zeichnen. […]“

Und auch laut § 17 Abs. 5 ApBetrO muss bei einem erkennbaren Irrtum Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt gehalten und dies auf dem Rezept mit Datum und Unterschrift festgehalten werden.

17 Abs. 5 ApBetrO

„[…] Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkenn­baren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arznei­mittel nicht abge­geben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. […]“

Wenn das aufge­schriebene Arznei­mittel und die PZN also nicht mit­einander überein­stimmen, handelt es sich um eine nicht eindeutige Verschreibung und Sie müssen Rück­sprache mit dem Arzt halten. Diese ist auf dem Rezept mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren.

Fehlt einfach nur die PZN auf dem Rezept, handelt es sich nicht um eine nicht eindeutige Verordnung und Sie müssen keine Rücksprache mit dem Arzt halten.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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