Kann ein Rezept noch nachträglich zur Abrechnung eingereicht werden?
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Wir haben in der Apotheke ein Rezept gefunden, das innerhalb der vorgeschriebenen Frist beliefert wurde, dann allerdings offensichtlich bei der Abrechnung durchgerutscht ist. Es liegt nun schon mehrere Monate hier.
Kann man solch ein Rezept noch nachträglich in die Abrechnung geben?
Antwort
Die Lieferverträge der Krankenkassen sehen für solche Fälle eine Teilvergütung vor. Wie hoch diese in Ihrem Fall ist, müssten Sie im entsprechenden für Sie geltenden Vertrag nachlesen. Für Ersatzkassen gilt die Regelung bundesweit:
11 Rechnungslegung
„(1) Die Rechnungslegung der Apotheke erfolgt monatlich bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von den Ersatzkassen benannten Stellen. Eine Überschreitung der Frist nach Satz 1 befreit die Ersatzkasse nicht von der Zahlungsverpflichtung. Werden einzelne Verordnungsblätter gemäß § 3 mehr als einen Monat nach Ablauf dieser Frist abgerechnet, sind die Ersatzkassen berechtigt, den Gesamtbruttobetrag dieser Verordnungsblätter gemäß § 3 um fünf Euro je Verordnungszeile, bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und den anderen Mitteln nach § 1 Absatz 1 Ziffer 2 um zehn Prozent des Apothekenabgabepreises, zu kürzen, insgesamt jedoch je Abrechnungsmonat und Ersatzkasse höchstens um 50 Euro, es sei denn, die Apotheke und die Abrechnungsstelle haben die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; weitergehende Vertragsmaßnahmen nach § 27 Absatz 1 Ziffer 2 des Rahmenvertrages sind ausgeschlossen.“
Wie dies die Primärkassen bei Ihnen regeln, müssten Sie dann noch prüfen. Eine Abrechnung ist also möglich, auch wenn Sie nicht die volle Vergütung erhalten werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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