Darf Retterspitz äußerlich auf GKV-Rezept abgegeben werden?

Wir haben ein GVK-Rezept über Retterspitz äußerlich (PZN: 00867667) zu Lasten der Kaufmännischen Krankenkasse für ein 11-jähriges Kind vorliegen. Dürfen wir das Rezept zu Lasten der Krankenkasse abrechnen?

Antwort

Bei dem Produkt Retterspitz äußerlich handelt es sich um ein Medizinprodukt. Diese sind erstattungsfähig, wenn Sie in der Anlage V der AM-RL „Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“ gelistet sind. Da Retterspitz äußerlich nicht in der Anlage V gelistet ist, ist es nicht erstattungsfähig, auch nicht für Kinder unter 12 Jahren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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