Reicht zur Dokumentation Pharmazeutischer Bedenken die Sonder-PZN?

Uns liegt ein Rezept über „PULMICORT 1 mg/2 ml Suspension f. einen Vernebler 40 x 2 ml N2 ASTRZ PZN 07377908“ zulasten der AOK Nordwest vor.
Die Kundin kommt nur mit diesem Präparat zurecht und möchte weder das generische Rabattarzneimittel noch einen Import, da dort die Beschriftung irritierend ist.

Ist dies ein Fall für Pharmazeutische Bedenken? Und ist für die Dokumentation nur die Sonder-PZN ausreichend?

Antwort

Wenn sich im Beratungsgespräch Hinweise ergeben, dass die Therapie durch den Austausch auf ein anderes Arzneimittel gefährdet ist und dies nicht durch eine Beratung behoben werden kann, so können Sie den Austausch durch Pharmazeutische Bedenken verhindern.

Zur Dokumentation von Pharmazeutischen Bedenken muss nach § 14 Abs. 3 Rahmenvertrag die Sonder-PZN gedruckt sowie eine Begründung auf dem Rezept vermerkt werden:

14 Abs. 3 Rahmenvertrag

„In Fällen des § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung (sonstige Bedenken, z. B. pharmazeutische Bedenken) hat die Apotheke diese auf dem Arzneiverordnungsblatt zu konkretisieren. Sofern mehrere pharmazeutische Mitarbeiter das Arzneiverordnungsblatt bearbeitet haben, sind die pharmazeutischen Bedenken separat abzuzeichnen. Bei der elektronischen Verordnung sind die pharmazeutischen Bedenken inklusive das entsprechende Kennzeichen im Dispensierdatensatz anzugeben und mittels qualifizierter elektronischer Signatur durch den für die Abgabe Verantwortlichen zu signieren. Das vereinbarte Sonderkennzeichen ist auf der papiergebundenen Verordnung anzugeben. […]“

Nach § 6 Abs. 2g3 Rahmenvertrag bleibt der Vergütungsanspruch der Apotheke jedoch bestehen, sollte nur das Sonderkennzeichen oder nur eine Begründung auf das Rezept gebracht worden sein:

6 Abs. 2g3 Rahmenvertrag

„Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag […]
die Apotheke in den Fällen des § 14 Absatz 1 (Nichtverfügbarkeit), des § 14 Absatz 2 (Akutversorgung, Notdienst) sowie des § 14 Absatz 3 i.V.m. § 17 Absatz 5 ApBetrO (‚pharmazeutische Bedenken‘) dieses Vertrages entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder nur einen Vermerk auf der papiergebundenen Verordnung aufträgt oder im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der papiergebundenen Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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