Reicht zur Dokumentation eines nicht lieferbaren Rabattartikels der Aufdruck der Sonder-PZN aus?

Wir haben ein Rezept mit einer Verordnung erhalten, für die das rabattierte Arzneimittel nicht lieferbar ist. Muss in diesem Fall zusätzlich zur Sonder-PZN noch eine schriftliche Begründung auf das Rezept aufgetragen werden?

Was gilt grundsätzlich? Reicht die alleinige Angabe einer Sonder-PZN oder muss immer eine schriftliche Begründung angegeben werden (auch bei „Pharmazeutischen Bedenken“, „dringendem Fall“ oder „Import nicht verfügbar“)?

Antwort

Alle wichtigen Informationen zum Aufbringen von Sonder-PZN sind in der DAP Arbeitshilfe „Sonder­kenn­zeichen richtig anwenden“ zusammengestellt. Die Vorgaben dazu sind dem Rahmen­vertrag zu entnehmen (Rabatt­artikel defekt: § 4 (2), Pharma­zeutische Bedenken/Akut­versorgung/Not­dienst: § 4 (3), preis­günstiger Import nicht verfügbar: § 5 (3) in Verbindung mit § 4 (2)).

Hier ein Ausschnitt:

Ist ein Rabattartikel nicht lieferbar, ist neben der Sonder-PZN kein weiterer Vermerk notwendig.

Bei Pharmazeutischen Bedenken und im Akutfall ist ein Vermerk aufzubringen, jedoch darf ein fehlender Vermerk nach § 3 Rahmenvertrag nicht mehr zu einer Retaxation führen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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