Reicht die Dosierungsangabe „Dj“ bei Rezepten über Hochpreiser aus?

Uns liegt eine Verordnung über „Neupro 4 mg/24 h trans­dermales Pflaster N3“ mit der Dosierungs­angabe >>Dj<< vor.

Wir fragen uns, ob die Dosierungs­angabe Dj bei Hoch­preisern und bei Rezepten über 1.000 € aus­reichend ist.

Antwort

Laut § 2 Abs. 1 Punkt 7 AMVV kann die Dosierung ent­fallen, wenn dem Patienten ein Medikations­plan oder eine schriftliche Dosierungs­anweisung mitge­geben wird und dies von der verschreibenden Person auf der Verschreibung kennt­lich gemacht wird.

2 Abs. 1 Punkt 7 AMVV

„[…] die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikations­plan, der das verschriebene Arznei­mittel umfasst, oder eine entsprechende schrift­liche Dosierungs­anweisung einer verschrei­benden Person vor­liegt und wenn die verschrei­bende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arznei­mittel unmit­telbar an die verschrei­bende Person abge­geben wird […]“

Es findet sich jedoch keine Vorgabe in der Arznei­mittel­verschreibungs­verordnung, wie dies kenntlich zu machen ist.

Im „Anforderungs­katalog nach § 73 SGB V für Verordnungs­software“ vom 01.04.2023 findet sich auf Seite 46/47 unter Punkt 5 Folgendes:

Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware

„Die Verordnungs­software muss die Angabe, dass ein Medikations­plan oder eine schriftliche Dosierungs­anweisung vorliegt, ermöglichen. Bei einer papier­ge­bundenen Verordnung erfolgt der Auf­druck hinter dem verordneten Produkt am Ende der Verordnungs­zeile mittels ‚>>Dj<<‘ (= ja, es liegt eine schriftliche Dosierungs­anweisung vor.) […]“

Die Dosierungs­angabe Dj reicht in diesem Fall also aus, unab­hängig davon, ob es sich um einen Hoch­preiser handelt oder nicht. Bei Rezepturen, BtM-Rezepten und T-Rezepten wäre die Angabe Dj beispiels­weise nicht aus­reichend.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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