Reicht die Dosierungsangabe „Dj“ bei Rezepten über Hochpreiser aus?
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Uns liegt eine Verordnung über „Neupro 4 mg/24 h transdermales Pflaster N3“ mit der Dosierungsangabe >>Dj<< vor.
Wir fragen uns, ob die Dosierungsangabe Dj bei Hochpreisern und bei Rezepten über 1.000 € ausreichend ist.
Antwort
Laut § 2 Abs. 1 Punkt 7 AMVV kann die Dosierung entfallen, wenn dem Patienten ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung mitgegeben wird und dies von der verschreibenden Person auf der Verschreibung kenntlich gemacht wird.
2 Abs. 1 Punkt 7 AMVV
„[…] die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird […]“
Es findet sich jedoch keine Vorgabe in der Arzneimittelverschreibungsverordnung, wie dies kenntlich zu machen ist.
Im „Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware“ vom 01.04.2023 findet sich auf Seite 46/47 unter Punkt 5 Folgendes:
Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware
„Die Verordnungssoftware muss die Angabe, dass ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt, ermöglichen. Bei einer papiergebundenen Verordnung erfolgt der Aufdruck hinter dem verordneten Produkt am Ende der Verordnungszeile mittels ‚>>Dj<<‘ (= ja, es liegt eine schriftliche Dosierungsanweisung vor.) […]“
Die Dosierungsangabe Dj reicht in diesem Fall also aus, unabhängig davon, ob es sich um einen Hochpreiser handelt oder nicht. Bei Rezepturen, BtM-Rezepten und T-Rezepten wäre die Angabe Dj beispielsweise nicht ausreichend.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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