Reicht die ärztliche Kennzeichnung hier gegen einen Austausch?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Zulasten der Barmer (IK 104080005) wurde verordnet:
„Humatrope 12 mg 36 I. E. 5 St. N2 PZN 8756909“.
Zusätzlich hat der Arzt das Aut-idem-Kreuz gesetzt und folgendes auf das Rezept gedruckt:
„Kein Reimport! Aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch!“.
Zwar gibt es rabattierte Importe zum verordneten Original, aber wir denken, dass das Rezept „wasserdicht“ gegen einen Austausch ausgestellt wurde.
Wie ist Ihre Meinung?
Antwort:
Nach § 4 Absatz 12 des vdek-Arzneiversorgungsvertrages wird Folgendes vorausgesetzt, um einen Austausch zwischen Original und Import zu verhindern:
4 Absatz 12
„Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“
Da der Arzt sowohl das Aut-idem-Kreuz gesetzt als auch den entsprechenden vorgesehenen Vermerk auf das Rezept gedruckt hat, ist in diesem Fall die Abgabe eines Importes ausgeschlossen.
Daher dürfen hier weder rabattierte, noch andere wirtschaftliche 15/15-Importe abgegeben werden, sondern nur das Original!
- DAP Rezept-Check
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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