Reicht auf einem BtM-Rezept die Dosierungsanweisung „bei Bedarf“?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt eine BtM-Verordnung vor. Verordnet wurde „Oxycodon HCl 1 A Pharma 10 mg RET 20 St. (bei Bedarf)“.
Wir sind uns bei der Dosierungsangabe „bei Bedarf“ unsicher – ist dies ausreichend?
Antwort
Die Dosierungsangabe „bei Bedarf“ ist für Betäubungsmittel nicht ausreichend.
Der Betäubungsmittelverbreibungsverordnung (BtMVV) sind die folgenden Vorgaben zu entnehmen:
9 Abs. 1 BtMVV (Auszug)
„Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: […]
5. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung […]“
Es muss daher mindestens die Einzelmenge und eine Tageshöchstmenge angegeben werden. Dies gehört zu den Angaben, die Sie nach Rücksprache mit dem Arzt selbst ergänzen dürfen. Der Arzt muss die Änderung auch auf dem in der Praxis verbliebenen Rezeptteil vornehmen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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