Reicht auf einem BtM-Rezept der Vermerk „gemäß schriftlicher Anweisung“?

Wir haben eine allgemeine Frage zu BtM-Rezepten: Müssen wir, wenn als Dosierung „gemäß schriftlicher Anweisung“ angegeben ist, diese dann auf dem Rezept ergänzen oder reicht es, wenn uns diese vorliegt?

Antwort

Gemäß § 9 BtMVV muss auf jedem BtM-Rezept eine Gebrauchsanweisung angegeben werden. Als Dosierungsanweisung reicht aber durchaus der Vermerk „gemäß schriftlicher Anweisung“ aus.

9 Abs. 1 Punkt 5 BtMVV

„Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung; im Fall des § 5 Absatz 8 und 9 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen und im Fall des § 5 Absatz 9 Satz 8 Vorgaben zur Abgabe des Substitutionsmittels oder, im Fall, dass dem Patienten schriftliche Vorgaben zur Abgabe oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch des Substitutionsmittels übergeben wurden, ein Hinweis auf diese schriftlichen Vorgaben.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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