Was gilt für eine Mehrfachverordnung oberhalb von Nmax?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben zwei Fragen zu einer Mehrfachverordnung über „2 x 60 ml Gruencef“:
Dürfen wir hier beide Packungen abgeben, obwohl Nmax überschritten ist?
Muss bei Mehrfachverordnungen zur Bestätigung der Menge weiterhin ein Ausrufezeichen oder Ähnliches auf dem Rezept stehen?
Antwort:
Nach § 8 des neuen Rahmenvertrags dürfen bei Mehrfachverordnungen erstattungsfähiger Packungen auch Mengen oberhalb des größten definierten Normbereichs abgegeben werden, ohne dass die Gesamtmenge eine vielfache Menge des Nmax-Bereichs sein muss. Jumbopackungen sind jedoch nach wie vor nicht zulasten der GKV abgabefähig.
8 (1) Packungsgrößen
Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.
In Ihrem Fall liegt die verordnete Gesamtmenge tatsächlich oberhalb von Nmax:
Nach Rahmenvertrag dürfen Sie auf diese Verordnung zwei Packungen des Antibiotikums zu 60 ml unter Beachtung eventueller Rabattverträge abgeben (prüfen Sie bitte, ob Ihr Regionalliefervertrag diesbezüglich abweichende Regelungen vorsieht).
Ein zusätzlicher Vermerk bei Verordnungen oberhalb von Nmax ist nach neuem Rahmenvertrag nicht mehr erforderlich.
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung