Rabattarzneimittel nicht lieferbar – trägt die Krankenkasse die Mehrkosten?

Wir haben ein Rezept über ein Nebivolol-Generikum erhalten. Wir können kein Generikum bekommen, auch nicht das entsprechende Rabattarzneimittel. Einzig verfügbar wäre das Original Nebilet.

Trägt in diesem Fall die Krankenkasse die Mehrkosten?

Antwort

§ 11 des Rahmenvertrags wurde zum 1. August 2020 aufgrund des Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz angepasst. Nun ist darin festgehalten, dass Mehrkosten von den Krankenkassen übernommen werden, wenn ein Rabattartikel nicht lieferbar ist und es keine preisgünstige Alternative unterhalb der Festbetragsgrenze gibt.

11 Abs. 2 und 3 Rahmenvertrag

„(2) Sind alle rabattierten Arzneimittel, welche nach Absatz 1 auszuwählen wären, bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apotheke zur Abgabe eines gemäß § 2 Absatz 10 lieferfähigen wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V berechtigt. Für die Feststellung der Nichtverfügbarkeit ist in Abweichung von § 2 Absatz 11 der Nachweis durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei einem Großhandel ausreichend. Die Auswahl richtet sich bei Arzneimitteln nach § 9 Absatz 2 nach den Vorgaben in § 12 und bei Arzneimitteln nach § 9 Absatz 1 nach den Vorgaben in § 13. Kann auch aufgrund dieser Regelungen eine Versorgung nicht erfolgen, kann von den Vorgaben der §§ 2 Absatz 7 Satz 5, 12 Absatz 1 Satz 4, 12 Absatz 2 Satz 1 und 13 Absatz 2 Satz 2 abgewichen werden.

(3) Ist bei einer Abgabe nach Absatz 2 kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Mehrkosten. Bezugsgröße für die Bemessung der Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V ist der Abgabepreis des Arzneimittels.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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