Können wir bei einer bezüglich der Menge nicht eindeutigen Verordnung das entsprechende Rabattarzneimittel abgeben?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt ein Rezept über „Tonotec 10/5 HKP N3“ vor.
Tonotec hat keine N3-Normierung, somit gehen wir von einer unklaren Verordnung aus und würden nach Rücksprache mit dem Arzt die Menge ergänzen und abzeichnen. Allerdings haben wir überlegt, ob wir uns die Rücksprache vielleicht ersparen können und das Rabattarzneimittel Ramidipin in gleicher Stärke abgeben könnten, welches eine N3 hat. Was meinen Sie?
Antwort
Da diese Verordnungszeile keinem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist, muss von einer nicht eindeutigen Verordnung nach § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag ausgegangen werden:
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen [...]
Ein nach Handelsname oder unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist.“
Das Ausweichen auf den Rabattartikel ohne Arztrücksprache ist in unseren Augen nicht möglich und die Arztrücksprache daher unumgänglich. Dann können Sie klären, welche Packungsgröße von Tonotec er wünscht bzw. ob die Verordnung auf das Rabattarzneimittel geändert werden soll.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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