Rabattartikel bei Hydromorphon: Austausch erlaubt?

Wir haben ein Klinik-Rezept über Hydromorphon erhalten, zulasten der AOK Rheinland/Hamburg (IK 104212505):
„Hydromorphon Hexal retard 4 mg 100 St. N3“

Das Krankenhaus therapiert nach unserer Erfahrung bevorzugt mit Hexal. Abgesprochen war zwischen Patient und Arzt, dass der Patient auch auf jeden Fall wieder Hexal erhalten soll. Der Arzt hat allerdings kein Aut-idem-Kreuz gesetzt und es werden verschiedene rabattierte Hydromorphon-Präparate angezeigt, Hexal ist jedoch nicht dabei. Dabei steht Hydromorphon doch auf der Substitutionsausschlussliste. Was müssen wir abgeben?

Antwort:

Der Wirkstoff Hydromorphon steht zwar seit letztem Jahr auf der Substitutionsausschlussliste, dies betrifft jedoch nur Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit. Das bedeutet, dass der Austausch bei Arzneimitteln mit unterschiedlicher Applikationshöchstdauer bzw. -häufigkeit untersagt ist, während innerhalb von Arzneimittelgruppen mit identischer Applikationshöchstdauer bzw. -häufigkeit weiterhin ausgetauscht werden muss.

Beachten Sie zu diesem Thema auch unsere Arbeitshilfe 61:

Rezepte der Substitutionsausschlussliste
Beispiel: Opioid-Analgetikum

Die Rabattartikel, die Ihnen angezeigt werden, haben eine identische Applikationshäufigkeit, daher müssen Sie diese Verträge berücksichtigen und ein rabattiertes Arzneimittel abgeben. Wenn der Arzt ausdrücklich Hexal wünscht, so empfiehlt sich eine Rücksprache, ob er das Aut-idem-Kreuz setzen kann, damit so der Austausch verhindert wird. Sprechen triftige Gründe gegen einen Austausch, die sich im Beratungsgespräch ergeben, so haben Sie außerdem die Möglichkeit pharmazeutische Bedenken anzuwenden und von Seite der Apotheke den Austausch zu verhindern. Diese müssen Sie dann dokumentieren: Sonder-PZN plus handschriftliche Begründung auf dem Rezept, mit Datum und Kürzel abgezeichnet.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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