Darf auf Entlassrezepten weiterhin die Pseudoarztnummer verwendet werden?

Wir haben eine Frage zur Arztnummer bei Entlassrezepten: Darf bei „normalen“ Entlassrezepten (keine BtM- bzw. T-Rezepte) noch die Pseudoarztnummer verwendet werden?

Antwort

Nach der Vereinbarung über die Vergabe von Krankenhausarztnummern (KHANR) nach § 293 Abs. 7 SGB V müssen seit 1. Juli 2020 alle in den Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte über eine Krankenhausarztnummer verfügen und diese natürlich auch verwenden.

Auf normalen Entlassrezepten darf die Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode unbefristet weiter genutzt werden. Für BtM- und Entlassrezepte gilt eine Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.22, jedoch allein für Ärzte in Reha-Einrichtungen, nicht für Ärzte in Krankenhäusern. Diese müssen auf diesen Rezepten daher eine Arztnummer angeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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