Darf auf Entlassrezepten weiterhin die Pseudoarztnummer verwendet werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Frage zur Arztnummer bei Entlassrezepten: Darf bei „normalen“ Entlassrezepten (keine BtM- bzw. T-Rezepte) noch die Pseudoarztnummer verwendet werden?
Antwort
Nach der Vereinbarung über die Vergabe von Krankenhausarztnummern (KHANR) nach § 293 Abs. 7 SGB V müssen seit 1. Juli 2020 alle in den Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte über eine Krankenhausarztnummer verfügen und diese natürlich auch verwenden.
Auf normalen Entlassrezepten darf die Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode unbefristet weiter genutzt werden. Für BtM- und Entlassrezepte gilt eine Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.22, jedoch allein für Ärzte in Reha-Einrichtungen, nicht für Ärzte in Krankenhäusern. Diese müssen auf diesen Rezepten daher eine Arztnummer angeben.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung