Pseudoarztnummer auf Entlassrezept
Uns liegt ein papiergebundenes Entlassrezept über Oxazepam vor. Als Arztnummer ist die 444444400 angegeben. Können wir das Rezept zulasten der GKV abrechnen?
Antwort
Seit dem 01.01.2025 ist ein aktueller Rahmenvertrag veröffentlicht, der in Anlage 8 auch alle Neuerungen rund um das Entlassmanagement enthält.
6 Anlage 8 Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch der Apothekerin / des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer Verordnung im Entlassmanagement auch dann, wenn es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies gilt bei papiergebundenen Verordnungen im Entlassmanagement in folgenden Fällen, wenn:
[…] das Feld Arztnummer leer ist und dieses Feld mit der für die Versorgung zugelassenen Arztnummer aus dem Arztstempel gemäß des Korrekturdatensatz-Segmentes der Technischen Anlage 3 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 SGB V befüllt wird. Ist im Stempelfeld keine Arztnummer erkennbar, ist die Pseudoarztnummer ‚444444400‘ zu verwenden […]“
Es darf demnach keine Retaxierung erfolgen, wenn die Arztnummer fehlt oder eine fehlende Arztnummer (z. B. durch die 444444400) ergänzt wird.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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