Hat die Apotheke eine Prüf­pflicht hin­sicht­lich künst­licher Befruch­tung?

Wir haben heute eine Frage zur Ver­ordnung von Präparaten zur künst­lichen Befruchtung. Uns liegt eine Verordnung über Prolutex Inj.-Lsg. vor. Auf dem E-Rezept können wir aller­dings keinen Hin­weis auf den § 27a ent­decken.

Müssen wir nun prüfen, ob es zur künst­lichen Befruch­tung ver­ordnet wurde, oder können wir es ein­fach als „normales“ Rezept mit der klassischen gesetz­lichen Zu­zahlung ab­rechnen?

Antwort

Wir empfehlen Ihnen hier auf jeden Fall eine Rück­sprache, da Prolutex nur eine Indikation hat und diese den Zusammen­hang mit einer künst­lichen Befruchtung vermuten lässt. Nicht bei allen, aber doch bei einigen (Primär-)Kranken­kassen gibt es Liefer­verträge, in denen eine Prüf­pflicht für die Apo­theken vorge­sehen ist, wenn ein ver­ordnetes Präparat auf eine Behand­lung im Rahmen einer künst­lichen Befruchtung hin­deutet, dies aber nicht auf dem Rezept ver­merkt wurde. Wir raten Ihnen daher, Rück­sprache mit der verordnenden Praxis zu halten. Sollte es sich explizit nicht um eine Verordnung zur künst­lichen Befruchtung handeln, sollten Sie dies aus unserer Sicht auf dem Rezept doku­mentieren. Sollte es sich doch um eine Ver­ordnung gemäß § 27a handeln, sollten Sie dies ent­sprechend im Kommentar­feld vermerken und dann auch so ab­rechnen. Wenn Sie das Rezept ein­fach so, wie es jetzt ist, abrechnen, dann droht Ihnen eine Retax auf 50 % des Preises, und dies sollte doch vermieden werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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