Hat die Apotheke eine Prüfpflicht hinsichtlich künstlicher Befruchtung?
Wir haben heute eine Frage zur Verordnung von Präparaten zur künstlichen Befruchtung. Uns liegt eine Verordnung über Prolutex Inj.-Lsg. vor. Auf dem E-Rezept können wir allerdings keinen Hinweis auf den § 27a entdecken.
Müssen wir nun prüfen, ob es zur künstlichen Befruchtung verordnet wurde, oder können wir es einfach als „normales“ Rezept mit der klassischen gesetzlichen Zuzahlung abrechnen?
Antwort
Wir empfehlen Ihnen hier auf jeden Fall eine Rücksprache, da Prolutex nur eine Indikation hat und diese den Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung vermuten lässt. Nicht bei allen, aber doch bei einigen (Primär-)Krankenkassen gibt es Lieferverträge, in denen eine Prüfpflicht für die Apotheken vorgesehen ist, wenn ein verordnetes Präparat auf eine Behandlung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung hindeutet, dies aber nicht auf dem Rezept vermerkt wurde. Wir raten Ihnen daher, Rücksprache mit der verordnenden Praxis zu halten. Sollte es sich explizit nicht um eine Verordnung zur künstlichen Befruchtung handeln, sollten Sie dies aus unserer Sicht auf dem Rezept dokumentieren. Sollte es sich doch um eine Verordnung gemäß § 27a handeln, sollten Sie dies entsprechend im Kommentarfeld vermerken und dann auch so abrechnen. Wenn Sie das Rezept einfach so, wie es jetzt ist, abrechnen, dann droht Ihnen eine Retax auf 50 % des Preises, und dies sollte doch vermieden werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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