Prüfpflicht bei fehlendem Vermerk „§ 27a“?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben kürzlich gelesen, dass der Apotheker bei einem fehlendem Vermerk „§ 27a“ in der Prüfpflicht ist und sich in jedem Fall beim Arzt erkundigen muss, ob die Verordnung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung oder mit medizinischer Begründung erfolgte. Anscheinend gab es in der Vergangenheit auch Retaxationen bei fehlendem Vermerk.
Ist dies korrekt oder kann man sich auf die Angaben des Arztes verlassen?
Antwort:
Wichtig ist bei einem fehlenden Vermerk zunächst, zu untersuchen welcher „Kassenart“ die vorliegende Krankenkasse zuzuordnen ist. Für Ersatzkassen ist bislang keine Prüfpflicht vereinbart, es kann aber in regionalen Lieferverträgen der Primärkassen eine Prüfpflicht vereinbart sein (Beispiel: Hamburg). Daher sollten Apotheken dies im für sie zutreffenden Vertrag prüfen.
Liegt eine Verordnung zulasten einer Ersatzkasse vor und ergeben sich im Laufe des Gespräches in der Apotheke Anhaltspunkte dafür, dass der Vermerk möglicherweise vergessen wurde, so ist eine Rücksprache mit dem Arzt ebenfalls sehr empfehlenswert.
Beachten Sie zu diesem Thema die DAP-Arbeitshilfe Nr. 46:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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