Prüfpflicht bei Calcium-Verordnungen
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Wir haben folgendes Rezept vorliegen: „Prolia 60 mg Fs mit Ans FER 1 St. und Calcicare D3 Forte BTA 100 St.“. Da wir nur die Spritze vorrätig hatten und der Kunde nicht wiederkommen konnte, wollten wir die Praxis bitten, uns beide Medikamente auf separaten Rezepten zu verordnen, sodass der Kunde das zweite Rezept mit nach Hause nehmen kann. Die Praxis teilte uns mit, dies sei nicht möglich: Calcium/Vitamin D sei nur in der Kombination mit einem zweiten Medikament zur Osteoporose-Behandlung verordnungsfähig. Laut G-BA-OTC-Ausnahmeliste muss, nach unserer Interpretation, aber nur die richtige Diagnose gegeben sein. Was stimmt nun?
Antwort:
In der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA (OTC-Ausnahmeliste) ist zur Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Calcium/Vitamin-D-Kombinationen Folgendes zu finden:
Ob eine entsprechende Indikation beim Patienten vorliegt, muss vom Arzt geprüft werden. Die Apotheke trifft keine Prüfpflicht, ob eine entsprechende Diagnose vorliegt.
Es gibt allerdings eine Ausnahme: Gibt der Arzt eine Indikation oder Diagnose auf der Verordnung an, so hat die Apotheke eine sogenannte erweiterte Prüfpflicht und muss Rücksprache mit dem Arzt halten, wenn die angegebene Diagnose nicht zu der nach Anlage I der AM-RL passt.
Die Verordnung des bedingt erstattungsfähigen Arzneimittels darf sowohl auf einem Rezept als auch auf getrennten Rezepten erfolgen.
Stand: August 2016
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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