Prograf – Originalabgabe trotz Importverordnung?
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Uns liegt eine Verordnung über Prograf 1 mg 100 St. Orifarm (zusätzlich mit Aut-idem-Kreuz) vor (Krankenkasse Barmer GEK).
Was ist abzugeben: Der verordnete Import oder das rabattierte Original?
Antwort:
Da es sich bei der Barmer GEK um eine Ersatzkasse handelt, können die Regelungen im vdek-Vertrag zur Beantwortung der Frage herangezogen werden.
4 Abs. 12 und 13 vdek-AVV
„(12) Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.
(13) Analog zu Absatz 12 kann bei Verordnungen mit Fertigarzneimitteln, die von der Substitutionsausschlussliste erfasst sind, ein Austausch zwischen importiertem Arzneimittel und Bezugsarzneimittel erfolgen. Reine Wirkstoffverordnungen, ohne Nennung des konkreten Handelsnamens, sind als unklare Verordnung einzustufen. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Abklärung hinsichtlich des tatsächlich abzugebenden Fertigarzneimittels mit dem Verordner.“
Somit ist das rabattierte Original trotz Importverordnung mit Aut-idem-Kreuz vorrangig abzugeben.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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