Preisankerüberschreitung beim E-Rezept

Wir hatten gerade ein E-Rezept von der Techniker Kranken­kasse (Ersatz­kasse) über Eliquis 5 mg 200 Stück mit der PZN 18059784 von der Firma Paranova, welches aktuell nicht liefer­bar ist. Wir müssten den Preis­anker über­schreiten.

Wie ist hier die Vorgehens­weise? Wie sollen oder können wir die Ver­ordnung heilen?

Antwort

Apotheken können im Abgabe­daten­satz nach den gesetz­lichen und vertrag­lichen Vor­gaben Korrek­turen und/oder Ergän­zungen vor­nehmen. Dort lassen sich die Änderungen wie auch die Rück­sprache mit der Arzt­praxis doku­mentieren. Dazu werden die folgenden Schlüssel der Technischen Anlage 7 verwendet:

SchlüsselBeschrei­bungBegrün­dungAnmer­kung
1Abweichung von der Ver­ordnung bzgl. der Dar­reichungs­form bei Fertig­arznei­mitteln§ 2 Abs. 6 AMVV /
§ 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmen­vertrag § 129
 
2Korrektur/Ergänzung der Dar­reichungs­form bei Rezep­turen§ 2 Abs. 6 AMVV /
§ 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmen­vertrag § 129
Dokumentation der Änderung im Feld „Doku­mentation Rezept­änderung“ erfor­der­lich
3Korrektur/Ergänzung der Gebrauchs­an­weisung bei einer Rezeptur§ 2 Abs. 6 AMVV /
§ 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmen­vertrag § 129
Dokumentation der Änderung im Feld „Doku­mentation Rezept­änderung“ erfor­der­lich
4Korrektur/Ergänzung der Dosierungs­anweisung§ 2 Abs. 6 AMVV /
§ 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmen­vertrag § 129
Dokumentation der Änderung im Feld „Doku­mentation Rezept­änderung“ erfor­der­lich
5Ergänzung eines fehlenden Hin­weises auf einen Medikations­plan, der das verschriebene Arznei­mittel umfasst, oder auf eine schrift­liche Dosierungs­an­weisung§ 2 Abs. 6 AMVV /
§ 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmen­vertrag § 129
 
6Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeich­nung des Fertig­arznei­mittels§ 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmen­vertrag § 129 
7Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Wirk­stoffs bei einer Wirk­stoff­ver­ordnung§ 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmen­vertrag § 129 
8Abweichung von der Ver­ordnung bzgl. der Stärke eines Fertig­arznei­mittels oder Wirk­stoffs§ 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmen­vertrag § 129 
9Abweichung von der Verordnung bzgl. der Zusammen­setzung von Rezepturen nach Art und Menge§ 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmen­vertrag § 129 
10Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzu­ge­benden Menge§ 6 Abs. 2c Satz 2 Rahmen­vertrag § 129 
11Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzu­ge­benden Rezeptur­menge auf eine Reich­dauer für bis zu 7 Tage bei Entlass­ver­ordnungenAnlage 8 § 4 Abs. 5 Rahmen­vertrag § 129 
12Frei­textliche Doku­mentation der Änderung, wenn keiner der anderen Schlüssel/Fälle vor­liegt Dokumentation der Änderung im Feld „Doku­mentation Rezept­änderung“ er­for­der­lich

Quelle: www.gkv-datenaustausch.de

Eine ärztliche Rück­sprache ist nur bei einer Preis­anker­über­schreitung auf­grund Pharma­zeutischer Bedenken notwendig.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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