Wo liegt der Preisanker bei dieser herstellerneutralen Verordnung?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Verordnung zu Lasten der BARMER erhalten, auf der „Plegridy 125 µg 3-Monatspackung Pen“ mit Aut-idem-Kreuz verordnet wurde.
Da keine PZN oder Firma verordnet wurde, gibt es keinen vom Arzt vorgegebenen Preisanker. Es gibt keine Rabattarzneimittel, keine preisgünstigen Importe und keine Generika.
Dürfen wir hier aus der Liste der Importe alle Präparate sowie auch das Original abgeben?
Antwort:
Dem Kommentar des DAV zum alten Rahmenvertrag war zu entnehmen, dass bei Verordnungen, bei denen nur ein Handelsname angegeben war, von einer Verordnung des Originals auszugehen war. Im neuen Rahmenvertrag bzw. dem Kommentar des DAV dazu findet sich leider kein entsprechender Passus mehr. Daher würden wir eine Rücksprache mit dem Arzt und die Ergänzung des Herstellers bzw. der PZN empfehlen (mit Datum und Kürzel abzeichnen), damit Sie eine eindeutig bestimmte Verordnung erhalten. Nach neuem Rahmenvertrag ist das Vorliegen einer eindeutig bestimmten Verordnung eine Voraussetzung dafür, dass Sie das Rezept überhaupt beliefern dürfen:
7 Abs. 3 Satz 1 Rahmenvertrag
Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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