Kann Prednisolon auf einer Verordnung nach § 27a SGB V abgegeben werden?

Uns liegt ein E-Rezept nach § 27a SGB V über Prednisolon Tabletten vor.

Gibt es Vorgaben, welche Arzneimittel außer Arzneimittel zur künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V verordnet werden dürfen? Müssen wir Rücksprache mit dem Arzt halten?

Antwort

§ 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt Folgendes:

27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

Künstliche Befruchtung

(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

  1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
  2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist […]

Im genauen Wortlaut des Paragrafen ist nicht festgehalten, dass es explizit Arzneimittel sein müssen, die für die Behandlung im Rahmen der künstlichen Befruchtung zugelassen sind. Vielmehr geht es um „medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind“. Aus unserer Sicht sollte daher auch die Abgabe von Prednisolon-Tabletten unter Berücksichtigung des § 27a möglich sein. Prednisolon wird im Off-Label-Use im Rahmen einer künstlichen Befruchtung eingesetzt. Sollten Sie Zweifel haben oder sich absichern wollen, können Sie ärztliche Rücksprache halten.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung