Können Portokosten zulasten einer GKV abgerechnet werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir stellen uns regelmäßig die Frage, ob wir Portokosten zulasten der GKV abrechnen können. Können Sie uns helfen?
Antwort
In welcher Höhe Portokosten bei der Beschaffung von Arzneimitteln abgerechnet werden können, ist in den Lieferverträgen der Krankenkassen vereinbart. Für Ersatzkassen gilt nach § 7 Abs. 7 des aktuellen Arzneiversorgungsvertrags Folgendes:
Bis zu einem Betrag von 9 Euro können Sie Portokosten für Arzneimittel, die Sie nicht über den Großhandel beziehen können, also ohne Genehmigung abrechnen. Für alles, was darüber hinausgeht, müssen Sie vorab eine Genehmigung einholen. Bei Rezepten zulasten einer Primärkasse müssten Sie vorab im entsprechenden für Sie zutreffenden Vertrag nachlesen. Üblicherweise ist auch dort eine Vergütung vorgesehen, die Preisgrenze kann aber abweichen.
7 Abs. 7 des aktuellen Arzneiversorgungsvertrags
„Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. Übersteigen die Beschaffungskosten 9,00 Euro (inklusive MwSt.), so ist vorab die Zustimmung der Ersatzkasse einzuholen.“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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