Portokosten über die GKV abrechnen

Wir haben ein BtM-Rezept, bei dem Versand­kosten anfallen.

Dürfen wir diese über die GKV abrechnen?

Antwort

In welchen Fällen und in welcher Höhe die Kranken­kassen das Porto über­nehmen, ist in den jeweiligen Arznei­liefer­ver­trägen geregelt.

Für die Ersatz­kassen ist dies in § 7 Abs. 7 vdek-AVV geregelt:

7 Abs. 7 vdek-AVV

„Unvermeidbare Telegramm­gebühren, Fern­sprech­gebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arznei­mitteln, die üblicher­weise weder in Apotheken noch im Groß­handel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. Übersteigen die Beschaffungs­kosten 9,00 Euro (inklusive MwSt.), so ist vorab die Zustimmung der Ersatz­kasse einzu­holen.“

Demnach können Porto­kosten bis zu einem Preis von 9 Euro inklusive Mehr­wert­steuer zulasten einer Ersatz­kasse abge­rechnet werden. Beträge, die darüber hinaus­gehen, müssen vorab genehmigt werden. Wichtig: Der Vertrag regelt nur Beschaffungs­kosten für Arznei­mittel, die üblicher­weise weder in der Apotheke noch beim Groß­handel vorrätig sind.

Bei Regional­kassen bestehen ähnliche Regelungen für die einzelnen Abrechnungs­bezirke; Sie sollten daher im für sie zutref­fenden Vertrag nach­lesen, was für Sie gilt. Teilweise können Porto­kosten sogar unbe­grenzt abge­rechnet werden, diese müssen jedoch bei Bedarf nach­ge­wiesen werden können.

Wie die Abrechnung in der Praxis auf dem Kassen­rezept erfolgt, regelt die Technische Anlage 1 zur Arznei­mittel­ab­rechnungs­ver­ein­barung (Punkt 4.1.3 a). Porto­kosten werden mittels Sonder-PZN 09999637 im Anschluss an die verordneten Präparate auf das Rezept gedruckt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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