Portokosten über die GKV abrechnen
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Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein BtM-Rezept, bei dem Versandkosten anfallen.
Dürfen wir diese über die GKV abrechnen?
Antwort
In welchen Fällen und in welcher Höhe die Krankenkassen das Porto übernehmen, ist in den jeweiligen Arzneilieferverträgen geregelt.
Für die Ersatzkassen ist dies in § 7 Abs. 7 vdek-AVV geregelt:
7 Abs. 7 vdek-AVV
„Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. Übersteigen die Beschaffungskosten 9,00 Euro (inklusive MwSt.), so ist vorab die Zustimmung der Ersatzkasse einzuholen.“
Demnach können Portokosten bis zu einem Preis von 9 Euro inklusive Mehrwertsteuer zulasten einer Ersatzkasse abgerechnet werden. Beträge, die darüber hinausgehen, müssen vorab genehmigt werden. Wichtig: Der Vertrag regelt nur Beschaffungskosten für Arzneimittel, die üblicherweise weder in der Apotheke noch beim Großhandel vorrätig sind.
Bei Regionalkassen bestehen ähnliche Regelungen für die einzelnen Abrechnungsbezirke; Sie sollten daher im für sie zutreffenden Vertrag nachlesen, was für Sie gilt. Teilweise können Portokosten sogar unbegrenzt abgerechnet werden, diese müssen jedoch bei Bedarf nachgewiesen werden können.
Wie die Abrechnung in der Praxis auf dem Kassenrezept erfolgt, regelt die Technische Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung (Punkt 4.1.3 a). Portokosten werden mittels Sonder-PZN 09999637 im Anschluss an die verordneten Präparate auf das Rezept gedruckt.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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