Darf die Pille Slinda 4 mg auf ein Kassenrezept für eine 23-Jährige abgegeben werden?

Wir haben ein Kassen­rezept über Slinda 4 mg (PZN: 11642204) mit der Diagnose „D68.23 Hereditärer Faktor-VII-Mangel V, N92.0 zu starke oder zu häufige Menstruation bei regel­mäßigem Menstruations­zyklus“ für eine 23-jährige Patientin vorliegen.

Dürfen wir das Medikament zulasten der AOK Rheinland/Hamburg beliefern?

Antwort

Laut § 24a SGB V haben Frauen bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf orale Kontra­zeptiva sowie nicht verschreibungs­pflichtige Notfall­kontrazeptiva.

24a Abs. 2 SGB V

„Versicherte bis zum voll­endeten 22. Lebens­jahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungs­pflichtigen empfängnis­verhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungs­pflichtige Notfall­kontra­zeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend.“

Davon ausgenommen können orale Kontrazeptiva auf Kassenrezept nach dem 22. Lebensjahr verschrieben werden, wenn sie über eine Zusatzindikation verfügen, wie z. B. schwere Akne, Hirsutismus oder Hypermenorrhoe. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auch bei medizinischer Notwendigkeit die Pille auf Rezept zu verschreiben, z. B. im Rahmen einer Behandlung mit MTX oder Isotretinoin. Hat der Arzt keine Diagnose vermerkt, ist die Apotheke nicht in der Prüfpflicht.

In diesem Fall hat der Arzt eine Diagnose auf dem Rezept vermerkt und die Apotheke ist in der Pflicht, diese zu prüfen. Wenn man in den FAM-Text schaut, sieht man, dass als Indikation nur die orale Kontrazeption aufgeführt ist. So besteht keine Möglichkeit, diese Pille zulasten der Krankenkasse abzurechnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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