Darf die Pille Slinda 4 mg auf ein Kassenrezept für eine 23-Jährige abgegeben werden?
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Wir haben ein Kassenrezept über Slinda 4 mg (PZN: 11642204) mit der Diagnose „D68.23 Hereditärer Faktor-VII-Mangel V, N92.0 zu starke oder zu häufige Menstruation bei regelmäßigem Menstruationszyklus“ für eine 23-jährige Patientin vorliegen.
Dürfen wir das Medikament zulasten der AOK Rheinland/Hamburg beliefern?
Antwort
Laut § 24a SGB V haben Frauen bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf orale Kontrazeptiva sowie nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva.
24a Abs. 2 SGB V
„Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend.“
Davon ausgenommen können orale Kontrazeptiva auf Kassenrezept nach dem 22. Lebensjahr verschrieben werden, wenn sie über eine Zusatzindikation verfügen, wie z. B. schwere Akne, Hirsutismus oder Hypermenorrhoe. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auch bei medizinischer Notwendigkeit die Pille auf Rezept zu verschreiben, z. B. im Rahmen einer Behandlung mit MTX oder Isotretinoin. Hat der Arzt keine Diagnose vermerkt, ist die Apotheke nicht in der Prüfpflicht.
In diesem Fall hat der Arzt eine Diagnose auf dem Rezept vermerkt und die Apotheke ist in der Pflicht, diese zu prüfen. Wenn man in den FAM-Text schaut, sieht man, dass als Indikation nur die orale Kontrazeption aufgeführt ist. So besteht keine Möglichkeit, diese Pille zulasten der Krankenkasse abzurechnen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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