Pille danach für eine 28-Jährige zu­lasten der GKV ab­rechen­bar?

Für eine 28-jährige Patientin wurde zu­lasten der DAK „EllaOne 30 mg Tabletten TAB 1 St. N1“ ver­ordnet, also die Pille danach.

Nun ist dieses Präparat nur apotheken­pflichtig und deswegen zeigt unsere EDV eine Warn­meldung. Wir wissen, dass die Pille danach bis zum voll­endeten 22. Lebens­jahr ver­ordnet werden kann. Die Patientin ist aber 28 Jahre alt, gibt es eine neue Regelung?

Antwort

Tatsächlich wurde mit Inkraft­treten des Gesund­heits­ver­sorgungs­stärkungs­gesetzes am 25.02.2025 der § 24a SGB V ange­passt.

In § 24a Abs. 2 SGB V heißt es nun wie folgt:

24a Abs. 2 SGB V

„Versicherte bis zum voll­endeten 22. Lebens­jahr haben An­spruch auf Ver­sorgung mit ver­schreibungs­pflichtigen empfängnis­ver­hütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt ent­sprechend. Satz 1 gilt ent­sprechend für nicht ver­schreibungs­pflichtige Not­fall­kontra­zeptiva, soweit sie ärzt­lich ver­ordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt ent­sprechend. Der Anspruch nach Satz 2 besteht für Versicherte ohne Alters­be­schränkung, wenn Hinweise auf einen sexuellen Miss­brauch oder eine Ver­gewaltigung vor­liegen.“

Die Pille danach kann also ohne Alters­beschränkung auf GKV-Rezept ver­ordnet werden, wenn aus ärzt­licher Sicht der Hinweis auf einen sexuellen Miss­brauch oder eine Verge­waltigung vorliegt. Da die Apotheke nur dann eine erweiterte Prüf­pflicht hat, wenn eine Diagnose auf dem Rezept ange­geben ist, können Sie die Pille danach zulasten der GKV ab­geben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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