Pharmazeutische Bedenken – ist eine Abgabe bis zum Preisanker erlaubt oder muss das richtige Arzneimittel verordnet sein?
Wir diskutieren im Team über die korrekte Anwendung Pharmazeutischer Bedenken.
Ein Beispiel:
Verordnet ist ein Generikum der Firma X (ohne Aut-idem-Kreuz). Nach Rabattvertrag müsste Firma Y abgegeben werden. Im Beratungsgespräch stellt sich heraus, dass der schon ältere Patient bisher immer das Device der Firma Z hatte und mit der Anwendung eines anderen Device überfordert wäre.
Ein Teil des Teams ist der Meinung, dass wir Firma Z abgeben können, solange der Preis den Preisanker nicht überschreitet. Der andere Teil ist der Meinung, Firma Z muss auf dem Rezept verordnet sein, damit Pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden können.
Was ist richtig?
Antwort
Beim Geltendmachen Pharmazeutischer Bedenken können Sie auf jeden anderen Artikel bis hin zum Preisanker ausweichen. Der Preisanker wird durch das verordnete Arzneimittel gesetzt. Dabei müssen Sie ähnlich wie bei der Nichtverfügbarkeit eines Rabattartikels unter den abgabefähigen Arzneimitteln entsprechend der Abgaberangfolge vorgehen und prüfen, für welches Präparat Pharmazeutische Bedenken anwendbar sind. Dies sowie die Dokumentation ist in § 14 Rahmenvertrag geregelt:
14 Abs. 3 Rahmenvertrag (Abweichung von der Abgaberangfolge)
In Fällen des § 17 Absatz 5 ApBetrO (sonstige Bedenken, z.B. pharmazeutische Bedenken) hat die Apotheke diese auf dem Arzneiverordnungsblatt zu konkretisieren. Sofern mehrere pharmazeutische Mitarbeiter das Arzneiverordnungsblatt bearbeitet haben, sind die pharmazeutischen Bedenken separat abzuzeichnen. Bei der elektronischen Verordnung sind die pharmazeutischen Bedenken inklusive des entsprechenden Kennzeichens im elektronischen Abgabedatensatz anzugeben und mittels qualifizierter elektronischer Signatur durch den für die Abgabe Verantwortlichen zu signieren. Das vereinbarte Sonderkennzeichen ist auf der papiergebundenen Verordnung anzugeben. Bei der Auswahl des abzugebenden Fertigarzneimittels sind die Abgaberegeln nach den §§ 11, 12 und 13 zu beachten. Hierbei sind nur solche Arzneimittel zu berücksichtigen, gegen die die pharmazeutischen Bedenken nicht bestehen.
Das „richtige“ Präparat muss nicht auf dem Rezept verordnet sein, um Pharmazeutische Bedenken anwenden zu können.
Muss der Preisanker überschritten werden, so ist bei Primärkassen Arztrücksprache notwendig (abweichende Regelungen je nach Arzneiliefervertrag). Bei Ersatzkassen muss bei Überschreitung des Preisankers auch bei Anwendung Pharmazeutischer Bedenken keine Arztrücksprache erfolgen.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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