Welche Packungsgrößenauswahl ist bei dieser Auswahl korrekt?

Folgendes Rezept bereitet uns Kopfzerbrechen:

Verordnet ist „Cymbalta 60 mg 196 Stück“. Da 98-Stück-Packungen im Handel sind, wäre eine Abgabe von zwei Packungen unserer Meinung nach möglich, da es ja ein Vielfaches des größten N-Bereiches ist.

Das Problem dabei: Rabattpartner ist Duloxetin 60 mg mit 100 Stück.

Dürfen nun zwei Packungen Duloxetin zu je 100 Stück abgegeben werden? Im N3-Bereich würde dies ja liegen, aber es überschreitet die verordnete Stückzahl von 196 Stück. Darf dann nur eine Packung mit 100 Stück abgegeben werden?

Antwort:

Die Verordnung über „Cymbalta 60 mg 196 Stück“ ist eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung, denn eine Packung zu 196 Stück ist keinem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen. Daher ist hier in jedem Fall eine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich.

8 Absatz 3 Rahmenvertrag:

Entspricht die nach Stückzahl oder unter einer N-Bezeichnung verordnete Menge keiner im Preis- und Produktverzeichnis befindlichen Packung, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.

7 Absatz 3 Rahmenvertrag:

Ein nach Handelsname oder unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist.

Aus § 7 Rahmenvertrag ergibt sich zudem, was bei einer nicht eindeutig bestimmten Verordnung zu tun ist:

7 Rahmenvertrag

Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.

Ergänzen Sie also nach Rücksprache auf der Verordnung „2 x Cymbalta 98 Stück N3“ und zeichnen Sie diese Änderung ab. Dann müssen gemäß der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags die Rabattartikel vorrangig abgegeben werden. Es ist ausreichend, wenn diese identische Normkennzeichen tragen, also dem identischen Normbereich zuzuordnen sind. Die tatsächliche enthaltene Stückzahl darf voneinander abweichen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung