Packungsgröße nicht im Handel – ist ein Stückeln erlaubt?

Was müssen wir bei folgendem Rezept abgeben?

Krankenkasse: DAK-Gesundheit (IK 103467998)
„Amoclav 500/125 Plus 30 Stück“

Die verordnete Menge ist größer als Nmax, ohne ein Vielfaches davon zu sein. Eine 30er-Packung gibt es nicht.

Dürfen wir hier mit 20 + 10 Stück stückeln, um die verordneten 30 Tabletten abzugeben?

Antwort

Diese Verordnung ist nicht eindeutig bestimmt, da sie keinem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis (Lauer-Taxe) zuzuordnen ist.

8 Abs. 3 Satz 4 Rahmenvertrag

Entspricht die nach Stückzahl oder unter einer N-Bezeichnung verordnete Menge keiner im Preis- und Produktverzeichnis befindlichen Packung, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.

Daher muss die Apotheke nach § 7 Absatz 3 Rahmenvertrag wie folgt vorgehen:

7 Abs. 3 Rahmenvertrag

Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben. Ein nach Handelsname oder unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist.

Ergänzen Sie daher – sofern ärztlich gewünscht – nach Rücksprache „20 St. N2 und 10 St. N1“ auf dem Rezept, vermerken Sie die Rücksprache und zeichnen Sie dies mit Kürzel und Datum ab. Dann sollte der Abgabe dieser beiden Packungen nichts mehr im Wege stehen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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