Oxycodon-Wirkstoffverordnung: Darf ein Rabattarzneimittel abgegeben werden?

Uns wurde ein BtM-Rezept zulasten der BARMER mit folgender Verordnung vorgelegt:

„Oxycodon 10 mg 100 Retardtabl. N3 1-0-1“

Es ist keine Herstellerbezeichnung vorhanden, aber die Dosierungsangabe ist eindeutig. Dürfen wir hier einen Rabattartikel auswählen?

Antwort:

Bei der Ihnen vorliegenden BtM-Verordnung handelt es sich um eine reine Wirkstoffverordnung ohne Angabe eines bestimmten Präparats oder Herstellers. Da Oxycodon-Retardtabletten in Abhängigkeit von ihrer Applikationshäufigkeit gemäß Anlage VII Teil B der Arzneimittel-Richtlinie (Substitutionsausschlussliste) generell von der Aut-idem-Substitution ausgeschlossen sind, ist es in diesem Fall erforderlich, die eindeutige Bezeichnung (Handelsname, Hersteller) zu ergänzen.

Im für Ersatzkassen gültigen vdek-Arzneiversorgungsvertrag heißt es in § 4 Absatz 13:

„Analog zu Absatz 12 kann bei Verordnungen mit Fertigarzneimitteln, die von der Substitutionsausschlussliste erfasst sind, ein Austausch zwischen importiertem Arzneimittel und Bezugsarzneimittel erfolgen. Reine Wirkstoffverordnungen, ohne Nennung des konkreten Handelsnamens, sind als unklare Verordnung einzustufen. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Abklärung hinsichtlich des tatsächlich abzugebenden Fertigarzneimittels mit dem Verordner.

Aus den genannten Gründen sollten Sie also in Rücksprache mit dem Arzt einen Hersteller ergänzen. Die Ergänzung ist dann mit Datum und Kürzel abzuzeichnen. Ausgehend vom eindeutig verordneten Produkt können Sie dann nach eventuellen Rabattarzneimitteln mit identischem Dosierungsintervall recherchieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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