Otovowen auf GKV-Rezept erlaubt?

Wir sind bei folgender Verordnung unsicher, ob eine Abgabe auf Kassenrezept möglich ist, da das Präparat keine Normgröße trägt. Verordnet ist zulasten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (IK 107310373): „Otovowen TEI 30 ml“. 

Antwort:

Für Otovowen besteht ein Verordnungsausschluss gemäß Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie. Dies bedeutet, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten hierfür in der Regel nicht erstatten. Entsprechende Informationen lassen sich auch in den meisten EDV-Systemen abrufen. Hier eine Abbildung aus der Lauer-Taxe online:

Auch für Kinder und Jugendliche ist die Verordnung von Otovowen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen demnach unwirtschaftlich. Es empfiehlt sich, Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt zu halten und diesen über die Verordnungssituation zu informieren, denn der Arzt hat so mit einem Regress zu rechnen. Besteht der Arzt auf die Verordnung zulasten der GKV, können Sie die erfolgte Rücksprache auf dem Rezept dokumentieren und das auf dem Rezept verordnete Präparat abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung