Otovowen auf GKV-Rezept erlaubt?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir sind bei folgender Verordnung unsicher, ob eine Abgabe auf Kassenrezept möglich ist, da das Präparat keine Normgröße trägt. Verordnet ist zulasten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (IK 107310373): „Otovowen TEI 30 ml“.
Antwort:
Für Otovowen besteht ein Verordnungsausschluss gemäß Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie. Dies bedeutet, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten hierfür in der Regel nicht erstatten. Entsprechende Informationen lassen sich auch in den meisten EDV-Systemen abrufen. Hier eine Abbildung aus der Lauer-Taxe online:
Auch für Kinder und Jugendliche ist die Verordnung von Otovowen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen demnach unwirtschaftlich. Es empfiehlt sich, Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt zu halten und diesen über die Verordnungssituation zu informieren, denn der Arzt hat so mit einem Regress zu rechnen. Besteht der Arzt auf die Verordnung zulasten der GKV, können Sie die erfolgte Rücksprache auf dem Rezept dokumentieren und das auf dem Rezept verordnete Präparat abgeben.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung