Original oder Import oder Generikum?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine „teure“ Verordnung erhalten und sind unsicher, was wir abgeben dürfen bzw. müssen:
„Glivec 400 90 St. N3 Novartis“
Krankenkasse ist die Barmer (IK 109939003).
Es gibt verschiedene Importe und Generika, die zum Teil deutlich günstiger sind als das verordnete Präparat.
Was würden Sie empfehlen?
Antwort:
Beachten Sie, dass es hier mittlerweile Rabattverträge gibt!
Gäbe es bei einer Krankenkasse keine Rabattarzneimittel, so dürfte gemäß § 4 Abs. 4 Rahmenvertrag entweder das namentlich verordnete oder ein preisgünstiger Import gemäß § 5 Rahmenvertrag oder eines der drei preisgünstigsten aut-idem-konformen Arzneimittel abgegeben werden.
4 Abs. 4 Rahmenvertrag
„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem – Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“
Die Apotheke ist bei einer namentlichen Verordnung – sofern keine Rabattverträge zu beachten sind - also nicht verpflichtet, eines der drei preisgünstigsten abzugeben, sondern darf immer auch das namentlich verordnete Mittel abgeben. Zu beachten ist allerdings, dass die Generika nicht alle Indikationen des Originals haben. Für den Austausch wäre zwar nur eine übereinstimmende Indikation erforderlich, dies kann aber in bestimmten Situationen zu Verunsicherung beim Patienten führen.
Bei der vorliegenden Krankenkasse sind allerdings seit dem 1. März 2017 verschiedene Rabattartikel mit dem Wirkstoff Imatinib aufgeführt:
Die Abgabe eines Rabattarzneimittels hätte also Vorrang, sofern keine Bedenken gegen einen Austausch bestehen. Falls Sie befürchten, dass ein Austausch zu Therapieproblemen führen könnte (z. B. weil die Erkrankung des Patienten in der Liste der Indikationen des Rabattarzneimittels fehlt), so sollten Sie den Austausch mittels Pharmazeutischer Bedenken verhindern. Dies wird auf dem Rezept mit Sonder-PZN und handschriftlichem Vermerk (mit Kürzel und Datum abgezeichnet) dokumentiert!
- DAP Arbeitshilfe „Pharmazeutische Bedenken korrekt anwenden“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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