Original mit Aut-idem-Kreuz – muss ein rabattierter Import abgegeben werden?

Uns liegt ein Rezept über „Betaferon 250 µg/ml 3 x 14 St. (PZN 03888977)“ mit Aut-idem-Kreuz zulasten der DAK vor. Wir haben zusätzlich einen Vermerk „kein Import“ von der Ärztin auf­bringen lassen. Bei der DAK gibt es rabat­tierte Importe. Wir haben dann das Original abge­geben.

Wir fragen uns jetzt, ob die Tat­sache, dass Beta­feron ein bio­technologisch herge­stelltes Arznei­mittel ist, in diesem Fall einen Einfluss auf die Abgabe hat.

Antwort

Zurzeit dürfen bio­technologisch hergestellte Arznei­mittel nur ausgetauscht werden, wenn Sie in der Anlage 1 zum Rahmen­vertrag aufge­führt werden.

Importe und bezug­nehmende Originale gelten jedoch als gleich und dürfen bzw. müssen auch bei Biologika ausge­tauscht werden. Auch ein Aut-idem-Kreuz allein verhindert den Austausch nicht. Der Arznei­versorgungs­vertrag der Ersatz­kassen ermöglicht es den Ärzten, auch diesen Austausch zwischen Originalen und Importen bei gesetztem Aut-idem-Kreuz zu verhindern, indem sie auf der Verordnung vermerken, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Aus­tausch erfolgen darf.

5 Abs. 9 vdek-Arznei­versorgungs­vertrag

„Hat der Vertragsarzt ein Fertig­arznei­mittel unter seinem Produkt­namen und / oder seiner Pharma­zentral­nummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugs­arznei­mittel mangels arznei­mittel­rechtlicher Substitution unbe­achtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz auf der Ver­ordnung ver­merkt hat, dass aus medizinisch-thera­peutischen Gründen die Abgabe des verordneten Arznei­mittels erfolgen soll.“

Sie sollten demnach den Hinweis auf die medizinisch-therapeutischen Gründe ergänzen lassen – dann steht der Abgabe des Originals nichts mehr im Wege.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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