Original, Import oder Rabattarzneimittel – was ist abzugeben?

Es liegt uns ein maschinengedrucktes Rezept vor mit folgenden Angaben:
Techniker Krankenkasse (IK 104077501)
Verordnete Arzneimittel mit dem aufgedruckten Text:

  • X Prograf 1 mg, axicor (04983784) HKP 2 x 100 St. Menge ärztlich verordnet!
  • X Original nicht austauschbar wg. Z. n. NTX! Cellcept 500 MG (Re)Import FTA 150 ST
  • Flecainid 1A Pharma 100 mg 1 A Ph (01891573) TAB 100 ST

Unsere Fragen: Prograf ist als Original der Rabattpartner; bei den Ersatzkassen kann doch nur durch den zusätzlichen Vermerk „aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch gewünscht“ ein Austausch vermieden werden, richtig?
Was und wie beliefern wir nun richtig?

1.    Arzneimittel

  • Abgabe des Prograf-Originals?
  • Abgabe des Importes von Axicorp wie verordnet?

2.    Arzneimittel

  • Das zweite Aut-idem-Kreuz gehört für uns zu Cellcept, ist das so zu interpretieren?
    Dürften wir hier trotzdem das Original abgeben?

3.    Arzneimittel

  • Hier würden wir Flecainid als Rabattarzneimittel abgeben.

Antwort:

Prograf gehört zu den Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste (Teil B Anlage VII der AM-RL des G-BA), dennoch ist ein Austausch zwischen Original und Import möglich, da diese als identische Präparate gelten. Ein Austausch gegen ein Generikum wird hier zum einen durch den Substitutionsausschluss und zum zweiten durch das gesetzte Aut-idem-Kreuz verhindert. Da das Original Prograf der Firma Astellas rabattiert ist, ist dieses vorrangig abzugeben. Laut Kommentar zum Rahmenvertrag darf auch ein Austausch zwischen Original und Importen bei Artikeln der Substitutionsausschlussliste erfolgen:

Kommentar zum Rahmenvertrag

Buchst. b Austausch von Original- und Importarzneimitteln
(1) Aut-Idem-Kreuz gesetzt

Ist ein Arzneimittel verordnet, zu dem neben einem Originalpräparat auch Importe im Handel sind, kann die Apotheke ein Präparat aus der gesamten Importgruppe oder das Original abgeben, auch bei gesetztem Aut-Idem-Kreuz. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es sich bei Importpräparaten und zugehörigen Originalen im rechtlichen Sinne um gleiche Arznei-mittel handelt. Nach Auffassung des DAV gilt dies auch für Präparate mit Stoffen der Substitutionsausschlussliste. Die Apotheke genießt insoweit Wahlfreiheit. Rabattverträge sind allerdings zu beachten und vorrangig abzugeben. Es besteht die Möglichkeit, pharmazeutische Bedenken geltend zu machen.“

Das zweite Kreuz sollte der zweiten Verordnungszeile, also Cellcept, zuzuordnen sein.

Für die Cellcept-Verordnung gilt:

4 Abs. 8 vdek-Liefervertrag

„Wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung das verordnete Importarzneimittel nicht lieferbar ist und ein anderes Importarzneimittel, das nicht teurer ist als das verordnete, nicht lieferbar ist, ist die Apotheke berechtigt, ein höherpreisiges Importarzneimittel oder das Originalarzneimittel abzugeben. Hierzu hat sie vor der Abgabe Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten, auf dem Verordnungsblatt die Rücksprache mit dem Arzt zu dokumentieren und das Sonderkennzeichen „Nichtverfügbarkeit“ (02567024) aufzudrucken. Auf Nachfrage hat die Apotheke die Nichtverfügbarkeit des verordneten Importarzneimittels nachzuweisen. Steht in diesen Fällen ein entsprechendes Rabattvertragspartnerpräparat zur Verfügung, so ist dieses bevorzugt abzugeben.“

Da in diesem Fall kein Rabattartikel innerhalb der Original/Import-Gruppe vorrangig abzugeben ist, kann , falls kein preisgünstiger Import lieferbar ist, nach Rücksprache mit dem Arzt wie oben beschrieben auch das Original abgegeben werden. Die Rücksprache mit dem Arzt ist mit Datum und Unterschrift auf der Verordnung zu dokumentieren, sowie die Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit aufzudrucken.

Allerdings ist hier die Frage, was der Arzt verordnen wollte – das Original (weil er schreibt „Original nicht austauschbar“) oder einen Import? Daher sollten Sie dies vor der Abgabe besser klären.

Zu Verordnungszeile 3: Hier dürfen Sie ein Rabattarzneimittel abgeben, da der Arzt einen Austausch nicht durch Aut-idem-Kreuz unterbunden hat.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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