Ist der Austausch zwischen Original und Import bei Präparaten der Substitutionsausschlussliste erlaubt?
Wir haben ein Rezept vorliegen, auf dem „Marcumar 98 St. N3“ verordnet wurde.
Dieses ist nicht lieferbar und wir sind uns nun im Team uneinig, ob wir einen lieferbaren Import abgeben dürfen oder nicht. Die Importe heißen dann „Marcoumar“ und enthalten 100 St.
Antwort
Der Wirkstoff Phenprocoumon steht zwar auf der Substitutionsausschlussliste und eine Wirkstoffverordnung ist daher nicht zulässig. Auch ein Austausch auf ein wirkstoffgleiches Präparat (Generikum) ist nicht erlaubt.
In Ihrem Fall ist aber mit Marcumar 98 St. das Präparat namentlich verordnet. Sie dürfen daher einen lieferbaren Import abgeben – so ist es auch in der EDV korrekt verknüpft. Importe und Bezugsarzneimittel gelten nach Rahmenvertrag als identisch:
2 Abs. 7 Satz 4 Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V
„Importarzneimittel und ihre Referenzarzneimittel bzw. die entsprechenden Importarzneimittel untereinander gelten als identische Arzneimittel.“
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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