Opsumit 3 x 30 Stück – Abgabe möglich?

Uns liegt ein Kassenrezept mit einer Verordnung über 3 x Opsumit 10 mg 30 ST. N1 vor. Dürfen wir drei Packungen abgeben?

Antwort:

Zur Beantwortung dieser Frage ist die Einteilung des Wirkstoffs Macitentan gemäß Packungsgrößenverordnung relevant. Dieser wird der Gruppe „Arzneimittel zur Behandlung der pulmonal arteriellen Hypertonie“ mit den folgenden Normbereichen zugeordnet:

Laut § 6 Abs. 2 Rahmenvertrag darf bis zur verordneten Menge gestückelt werden, wenn die verordnete Menge keinem bestehenden Normbereich zuzuordnen ist und keine der Menge entsprechende Packung im Handel ist.

Wie die Abbildung zeigt, sind diese Bedingungen bei einer verordneten Gesamtmenge von 3 x 30 = 90 Stück erfüllt, sodass auf Grundlage der vorliegenden Verordnung drei Packungen Opsumit 10 mg Filmtabletten à 30 Stück abgegeben werden können. 

Vorsicht

Bei Verordnung von 2 x Opsumit 30 Filmtabletten fällt die verordnete Gesamtmenge von 2 x 30 = 60 Stück genau in den N2-Bereich. Das Stückeln in einen bestehenden Normbereich ist jedoch nach § 6 Abs. 2 Rahmenvertrag nicht erlaubt.

Da der Rahmenvertrag sich nur auf Verordnungen nach Stückzahl bezieht, empfiehlt sich in einem solchen Fall die Ausstellung einer Normgrößenverordnung:

2 x Opsumit 10 mg Filmtabletten N1

Die Menge zu kürzen, ohne den Arzt zu informieren, ist nicht im Sinne des Patienten und einer erfolgreichen Therapie.

Zusatzinformation zu § 3 Rahmenvertrag:

Seit dem 01. Juni 2016 ist in § 3 Rahmenvertrag eine Regelung zu ungerechtfertigten Retaxationen verankert. Demnach darf die Apotheke, wenn § 6 Rahmenvertrag keine Regelung für eine Verordnung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt verordneten Menge abgeben. Damit könnte auch das Stückeln in einen definierten N-Bereich zugelassen werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung