Omeprazol 100 Stück nicht lieferbar – ist eine Abgabe der 90-Stück-Packung (kA) erlaubt?
Wenn bei einem E-Rezept alle 100er-Packungen Omeprazol 40 mg nicht verfügbar sind, dürfen wir dann auch eine 90-Stück-Packung (kA) mit dem Nichtverfügbarkeitskennzeichen abgeben?
Ist dies ohne ärztliche Rücksprache möglich oder nur nach vorheriger Rücksprache mit der Arztpraxis oder wird ein neues E-Rezept benötigt?
Antwort
Für die Belieferung von E-Rezepten gelten dieselben gesetzlichen Vorgaben wie für das Muster-16-Rezept. Im Regelfall gilt: Packungen ohne N-Kennzeichen dürfen abgegeben werden, sofern die exakte Menge auf der Verordnung vermerkt ist und diese unterhalb des größten N-Bereichs liegt. Somit ist die Erstattungsfähigkeit von Packungen ohne N-Kennzeichen maßgeblich von den in der Packungsgrößenverordnung für das jeweilige Arzneimittel definierten Normbereichen abhängig. Verordnete Mengen, die keinem Normbereich zuzuordnen sind, müssen nach § 8 Abs. 3 Rahmenvertrag stückzahlgenau beliefert werden.
Omeprazol hat einen definierten N-Bereich von 100 (95 bis 100).
Für den Fall, dass keine 100er-Packung lieferbar ist, darf gemäß § 129 SGB V Abs. 2a das abzugebende Arzneimittel gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgetauscht werden. Dabei darf auch von der Packungsgröße abgewichen werden. Nicht erlaubt ist die Abgabe einer größeren Menge als die verordnete. Kleinere Mengen und in diesem Fall eine lieferbare 90er-Packung sollten abgegeben werden dürfen.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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