Nur 70 Dosen Grippeimpfstoff pro Rezept?

Uns liegen zwei Rezepte über Grippeimpfstoffe zulasten des SSB Nordrhein vor. Auf dem ersten Rezept ist „50 x Influsplit Tetra 22/23 10 x 0,5 PZN 17616337“ und auf dem zweiten Rezept „25 x Efluelda 22/23 10 St. PZN 17543785“ verschrieben. Wir haben im Kopf, dass wir pro Rezept nicht mehr als 70 Impfdosen abrechnen dürfen. Ist das richtig so? Wie sollen wir die beiden Rezepte dann abrechnen?

Antwort

Für die Abrechnung von Grippeimpfstoffen dürfen Apotheken einen Zuschlag von 1 € je Einzeldosis, jedoch nicht mehr als 75 € pro Verordnungszeile erheben. Diese Information findet man in § 3 der AMPreisV:

3 AMPreisV

Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. […]

Damit ist also eine Deckelung pro Verordnungszeile gegeben, sodass pro Verordnungszeile maximal 70 Impfdosen verordnet werden sollten. Es gibt aber kein generelles Verbot über die Verordnung von mehr als 70 Impfdosen pro Verordnungszeile. Die Verordnung von mehr als 70 Impfdosen pro Zeile hätte für die Apotheke allerdings insoweit wirtschaftliche Folgen, dass sie trotzdem maximal 75 € abrechnen dürfte. Viele Kassenärztliche Vereinigungen empfehlen ihren Mitgliedern, maximal 210 Impfstoffdosen pro Rezept und 70 pro Rezeptzeile zu verordnen. Bei einem höheren Bedarf sollten mehrere Rezepte ausgestellt werden. Die KV Sachsen-Anhalt schreibt ihren Mitgliedern Folgendes:

[…] Grippeimpfstoffe werden im Rahmen des Sprechstundenbedarfes verordnet. Die Verordnung der Grippeimpfstoffe erfolgt produkt- bzw. herstellerbezogen. Es sollen mindestens 10, maximal 210 Impf­­dosen je Rezept, bei maximal 70 Impfdosen je Rezeptzeile verordnet werden. Bei höherem Bedarf sind mehrere Rezepte auszustellen.

Die Vergütung der Grippeimpfstoffe kann wie folgt vorgenommen werden:

EK + 1 € Aufschlag pro Impfdosis + MwSt.

Sie dürfen die Rezepte so abrechnen, es bietet sich aber an, die Praxis um Neuausstellung der Rezepte zu bitten, damit sich Ihr Aufschlag erhöht.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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