Nullretax wegen vermeintlicher Jumbopackung

Wir erhielten eine Nullretax über folgende Verordnung:

Krankenkasse: AOK Hessen
IK: 105313145
Geb.-Jahr Patient: 1943
Verordnung: Macrogol Hexal plus Elektrolyte 100 Btl. 08875442 bei Opiattherapie

Begründung der Retax: Abgabeverbot – „Jumbopackungen“ bzw. ohne „N“-Bezeichnung.

Die Mitarbeiterin hatte nun 2 x 50 Beutel N3 abgegeben, versehentlich allerdings die Jumbopackung taxiert. Es wurde auch nichts auf dem Rezept vermerkt. Die AOK weigert sich, unseren Widerspruch bzgl. ordnungsgemäßer Patientenbelieferung nachträglich anzuerkennen.

Ist es sinnvoll, gegen diese Retaxation weiter vorzugehen?

Antwort

Verordnet war in Ihrem Fall eine Jumbopackung. Jumbopackungen können nicht zulasten einer GKV abgegeben werden, so ist es dem § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag zu entnehmen:

8 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Nachzulesen auch im DAV-Kommentar zu § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag:

DAV-Kommentar zu § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Jumbopackungen sind weiterhin nicht erstattungsfähig. […] Im Normaldienst ist keine Abgabe möglich. Der Versicherte muss zurück zum Arzt und benötigt ein Rezept mit einer zulässigen Stückzahl.

Da es zu Zeiten der Pandemie sicher nicht erwünscht ist, dass der Patient ein weiteres Mal den Arzt aufsucht, ist davon auszugehen, dass ein dringender Fall vorliegt, die Apotheke also die Verordnung nach Rücksprache selbst ändern darf.

Für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst) gibt es eine Sonderregelung in § 17 Rahmenvertrag:

17 Rahmenvertrag

„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]

7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.“

Ist im dringenden Fall also eine Jumbopackung zulasten einer GKV verordnet, darf eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht, oder ein Vielfaches dieser Packung abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. Alternativ kann die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße abgegeben werden.

Für die Abgabe im dringenden Fall ist die Sonder-PZN zu drucken!

Das Problem ist, dass weder die Sonder-PZN noch die PZN der tatsächlich abgegebenen N3-Packungen gedruckt wurde. Eine vergessene Sonder-PZN kann eventuell als Formfehler, der weder die Wirtschaftlichkeit noch die Arzneimittelsicherheit gefährdet, eingestuft werden. Allerdings müssten Sie der Kasse auch nachweisen können, dass zwei N3-Packungen und eben nicht die Jumbopackung abgegeben wurde. Wenn dies anhand der Nachbestellhistorie oder der Rechnung zu diesem Produkt bewiesen werden kann, könnte ein Einspruch sich bezahlt machen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung