Wie funktioniert der Nichtverfügbarkeitsnachweis bei nur einem Großhandel?

Wir fragen uns, wie wir beim Nachweis einer Nichtverfügbarkeit vorgehen müssen, wenn wir nur durch einen Großhändler beliefert werden. Normalerweise braucht man doch den Nachweis von zwei Großhändlern.

Wie müssen wir uns verhalten? Gibt es einen Unterschied zwischen Ersatzkassen und Primärkassen?

Antwort

Gemäß Rahmenvertrag muss die Nichtverfügbarkeit durch zwei Verfügbarkeitsanfragen belegt werden. Falls die Apotheke nur von einem Großhandel beliefert wird, muss sie eine zweite Anfrage bei ihrem Großhandel in einem angemessen zeitlichen Abstand veranlassen:

2 Abs.11 Rahmenvertrag

„Nicht verfügbar:

Das Arzneimittel bzw. das in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkt ist nicht verfügbar, wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann. Dies ist durch zwei Verfügbarkeitsanfragen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung durch die Apotheke nachzuweisen. Falls Belieferungs- und Vorlagedatum voneinander abweichen, ist das Vorlagedatum von der Apotheke auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken. Verfügbarkeitsanfragen sind Anfragen durch die Apotheke beim pharmazeutischen Großhandel gemäß § 52b AMG, die von diesem registriert und als wesentlicher Parameter im Beschaffungsprozess genutzt werden. Wird die Apotheke nur durch einen Großhandel beliefert, reicht es aus, wenn die Verfügbarkeits­anfragen nach Satz 2 bei diesem einen Großhandel in angemessenem zeitlichen Abstand erfolgt sind. Die Apotheke erhält vom Großhandel über die Verfügbarkeitsanfragen einen entsprechenden Beleg, aus dem mindestens der abgefragte Großhandel, das IK der anfragenden Apotheke, der Zeitstempel der Anfrage mit Uhrzeit und Datum sowie die abgefragte Pharmazentralnummer (PZN) hervorgehen. Dass ein Arzneimittel, welches gemäß dem Preis- und Produkt­verzeichnis nach Absatz 3 nicht über den Großhandel vertrieben wird, nicht verfügbar ist, ist durch einmalige Anfrage beim pharmazeutischen Unternehmer nachzuweisen. Für den Nachweis nach Satz 7 gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass anstelle des pharmazeutischen Großhandels der abgefragte pharmazeutische Unternehmer aufgeführt wird; auf die Angabe der Uhrzeit kann verzichtet werden.“

Im Kommentar zum Rahmenvertrag wird dann der angemessene zeitliche Abstand näher erläutert:

Kommentar zum Rahmenvertrag

„Welcher Zeitabstand als angemessen gewertet wird, ist nicht mit einem absoluten Zeitwert hinterlegt, jedoch dient als Orientierung der hypothetische Fall, dass die Lieferung mit den angefragten Arzneimitteln bei der Großhandlung schon ‚auf dem Hof steht‘, aber noch in das Lager verbracht werden muss. Ein Zeitraum von etwa 1 bis 2 Stunden erscheint hier realistisch.“

Als Erleichterung gegenüber dem Rahmenvertrag ist bei den Ersatzkassen generell eine Nichtverfügbarkeitsanfrage bei einem Großhändler ausreichend.

5 Abs. 5 Arzneiversorgungsvertrag vdek

„Die Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels ist durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei einem Großhandel durch die Apotheke nachzuweisen. Die Nachweise haben den Anforderungen des § 2 Absatz 11 Satz 6 Rahmenvertrag zu entsprechen.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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