Kann bei einer nicht verschreibungs­pflichtigen Rezeptur auf den Fixzu­schlag verzichtet werden?

Wir haben eine Frage zur Taxation von Rezepturen, die nicht verschreibungs­pflichtig sind. Sind wir dazu verpflichtet, den Patienten bei nicht verschreibungs­pflichtigen Rezeptur­arznei­mitteln oder Defektur­arznei­mitteln einen Fix­zuschlag von 8,35 € zu berechnen, oder dürfen wir hier eine eigene Preis­kalkulation durch­führen? Wir stellen eine eigene Rezeptur zur Linderung bei Poly­neuropathie für unsere onkologischen Patienten her und würden hier keinen Fix­zuschlag, sondern 20 % Aufschlag auf den Apotheken­verkaufs­preis ansetzen.

Ist das zulässig?

Antwort

Laut § 5 Abs. 1 AMPreisV muss bei verschreibungs­pflichtigen Rezepturen ein Fest­zuschlag von 8,35 € berechnet werden.

Da nicht verschreibungs­pflichtige Rezepturen nicht unter die AMPreisV fallen, können Sie bei diesen den Fixzu­schlag weg­lassen. Anders sieht es aus, wenn diese Rezepturen auf ein GKV-Rezept abge­rechnet werden. Dann müssen Sie den Fest­zu­schlag berechnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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