Kann bei einer nicht verschreibungspflichtigen Rezeptur auf den Fixzuschlag verzichtet werden?
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Wir haben eine Frage zur Taxation von Rezepturen, die nicht verschreibungspflichtig sind. Sind wir dazu verpflichtet, den Patienten bei nicht verschreibungspflichtigen Rezepturarzneimitteln oder Defekturarzneimitteln einen Fixzuschlag von 8,35 € zu berechnen, oder dürfen wir hier eine eigene Preiskalkulation durchführen? Wir stellen eine eigene Rezeptur zur Linderung bei Polyneuropathie für unsere onkologischen Patienten her und würden hier keinen Fixzuschlag, sondern 20 % Aufschlag auf den Apothekenverkaufspreis ansetzen.
Ist das zulässig?
Antwort
Laut § 5 Abs. 1 AMPreisV muss bei verschreibungspflichtigen Rezepturen ein Festzuschlag von 8,35 € berechnet werden.
Da nicht verschreibungspflichtige Rezepturen nicht unter die AMPreisV fallen, können Sie bei diesen den Fixzuschlag weglassen. Anders sieht es aus, wenn diese Rezepturen auf ein GKV-Rezept abgerechnet werden. Dann müssen Sie den Festzuschlag berechnen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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