Nicht normierte Packung: Jumbo oder nicht?
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Uns liegt ein Rezept für ein Kind mit folgender Verordnung vor:
„Natriumhydrogencarb 8,4 % INF 10 x 5 x 20 ml“ (Krankenkasse: AOK Hessen)
Es gibt zwar eine Packung in dieser Größe, allerdings ist diese Packung nicht normiert.
Ein Stückeln mit mehreren kleineren Packungen wäre deutlich teurer als die Abgabe der großen nicht normierten Packung. Wie darf dieses Rezept beliefert werden? Ist ggf. eine Änderung der Verordnung erforderlich?
Antwort:
Werfen wir zunächst einen Blick in die PackungsV: Die verordnete Natriumhydrogencarbonat-Infusionslösung wird in die Gruppe der Mineralstoffpräparate/Spurenelemente zur Infusion eingeteilt, mit folgenden definierten Normbereichen:
Demnach überschreitet die verordnete Packungsgröße mit 50 Stück den größten definierten Normbereich (N3 = 19–20). Es handelt sich um eine nicht erstattungsfähige Packungsgröße („Jumbopackung“), die nicht zulasten der GKV abgegeben werden darf, auch nicht für Kinder (Ausnahme: Sprechstundenbedarfs-Verordnungen). Darum trägt sie keine N-Kennzeichnung und vermutlich würde Ihre EDV bei Übernahme dieser Packung ins Kassensystem auch eine diesbezügliche Warnmeldung anzeigen.
Da die N2-Packung mit 10 x 20 ml die größte im Handel befindliche Packung ist, kann der Arzt hierzu eine Mehrfachverordnung ausstellen (gem. § 6 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. e Rahmenvertrag).
Es empfiehlt sich, den Arzt zu bitten, eine eindeutige Verordnung über die fünf 10er-Packungen unter Angabe der Normgröße auszustellen; auch ein ärztlicher Sondervermerk zur Bestätigung der Menge ist empfehlenswert.
Beispiel: Natriumhydrogencarbonat 8,4 % INF 10 x 20 ml N2 x 5 ! (oder „Menge ärztlich begründet“)
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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