Nicht lieferbares AV-Präparat verordnet – was ist zu tun?

In unserer Apotheke herrscht Uneinigkeit über folgende Fragestellung: Manche Ärzte in unserer Nähe verfügen offensichtlich nicht über eine aktuelle Version der Taxe und verordnen häufig Arzneimittel, die in unserer Taxe noch nicht mal mehr gelistet sind oder zumindest „AV“ und nicht mehr lieferbar sind.

Darf eine solche Verordnung nun beliefert werden? Streng genommen hat man ja keinen Ausgangsartikel, der beispielsweise einen Preisanker vorgibt. Dürfen wir auch in diesem Fall nach Rücksprache mit dem Arzt selbst Änderungen vornehmen?

Antwort

Im Kommentar des DAV zum neuen Rahmenvertrag ist unter § 8 Abs. 3 eine Tabelle zu finden, aus der hervorgeht, dass „ein außer Vertrieb befindliches, nicht mehr lieferbares Produkt, bei dem auch kein anderweitiger Austausch nach Rahmenvertrag möglich ist“ als „nicht eindeutiges Arzneimittel“ eingestuft wird.

Damit Sie nach neuem Rahmenvertrag eine Verordnung beliefern dürfen, muss diese aber eindeutig bestimmt sein:

7 Abzugebendes Arzneimittel

„(1) Grundlage für die Auswahl des abzugebenden Arzneimittels ist die gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche oder zahnärztliche Verordnung zum Zeitpunkt der Vorlage.“

Zusätzlich ist in diesem Paragraphen aber auch festgehalten, dass Sie die Verordnung nach Rücksprache mit dem Arzt in eine eindeutige überführen dürfen:

7 Abzugebendes Arzneimittel

„(3) Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.“

Daher müssen Sie, sollte ein Arzneimittel verordnet sein, welches „außer Vertrieb“ gelistet ist, Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt halten und dies auf dem Rezept dokumentieren und gegenzeichnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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