Nicht eindeutig bestimmte Klinikverordnung – was ist zu tun?

Wir haben ein Entlassrezept über „Accofil 30 Mio. E. 0,5 ml Fertigspritzen als s.c. Injektion 1 x täglich (N1)“ erhalten.
Leider gibt es bei Accofil keine N1, sondern nur eine N2 mit 5 St. oder eine N2 mit 7 St.

Können wir das Rezept mit einer N2 (5 St.) beliefern und das auf dem Rezept vermerken oder muss der Arzt ein neues Rezept ausstellen?

Antwort

Diese Verordnung lässt sich keinem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuordnen, sodass es sich um eine nicht eindeutige Verordnung handelt.

Dazu ein Ausschnitt aus § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag:

7 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist das verordnete Arznei­mittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rück­sprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papier­ge­bundenen Verordnungen auf dem Arznei­verordnungs­blatt zu vermerken und separat abzu­zeichnen, bei der elektronischen Verordnung im Dispensier­daten­satz aufzu­nehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungs­datum vom Abgabe­datum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben. Ein nach Handels­name oder unter seiner Wirkstoff­bezeichnung verordnetes Fertig­arznei­mittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmiss­verständlich einem Eintrag im Preis- und Produkt­verzeichnis zuzu­ordnen ist. […]“

Daher dürfen Sie nach Rücksprache mit dem Arzt das Rezept ändern. Wahrscheinlich wollte er aufgrund des Entlassrezeptes nur eine N1 verordnen. Im Rahmen der Sonderregelungen zur Pandemie darf aber auch im Entlassmanagement momentan eine größere Packung verordnet werden, daher ist die Verordnung der N2 in diesem Fall zulässig.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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