Nicht eindeutig bestimmte Klinikverordnung – was ist zu tun?
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Wir haben ein Entlassrezept über „Accofil 30 Mio. E. 0,5 ml Fertigspritzen als s.c. Injektion 1 x täglich (N1)“ erhalten.
Leider gibt es bei Accofil keine N1, sondern nur eine N2 mit 5 St. oder eine N2 mit 7 St.
Können wir das Rezept mit einer N2 (5 St.) beliefern und das auf dem Rezept vermerken oder muss der Arzt ein neues Rezept ausstellen?
Antwort
Diese Verordnung lässt sich keinem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuordnen, sodass es sich um eine nicht eindeutige Verordnung handelt.
Dazu ein Ausschnitt aus § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag:
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im Dispensierdatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben. Ein nach Handelsname oder unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist. […]“
Daher dürfen Sie nach Rücksprache mit dem Arzt das Rezept ändern. Wahrscheinlich wollte er aufgrund des Entlassrezeptes nur eine N1 verordnen. Im Rahmen der Sonderregelungen zur Pandemie darf aber auch im Entlassmanagement momentan eine größere Packung verordnet werden, daher ist die Verordnung der N2 in diesem Fall zulässig.
Weiterführende Links:
- DAP Merkblatt „Sonderregelungen im Entlassmanagement im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“ (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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