Neue Verordnung bei Aus­tausch der Darreichungs­form des Anti­biotikums nötig?

Uns wurde ein E-Rezept für ein 11-jähriges Kind über „2 x Clarithromycin 1 A 125 mg/5 ml GSE 100 ml PZN 04332176, Dosierung 2 x 10 ml für 7 Tage“ zulasten der BARMER vorgelegt. Wegen Nicht­liefer­bar­keit der Clarithromycin-Säfte könnten wir wie folgt ausweichen: 14 Tabletten mit 250 mg Clarithromycin, Dosierung 2 x 1.

Reicht dafür eine Rück­sprache mit der Ärztin und ent­sprechender Doku­mentation oder benötigen wir ein neues Rezept?

Antwort

Clarithromycin steht auf der Dringlich­keits­liste.

Treten bei Arzneimitteln der Dringlich­keits­liste, die für Kinder zulasten einer GKV verordnet wurden, Liefer­eng­pässe auf, so hat die Apotheke hier erweiterte Aus­tausch­möglichkeiten.

Gemäß § 129 Abs. 2b SGB V dürfen im Falle der Nicht­ver­füg­bar­keit eines Arznei­mittels der Dringlich­keits­liste für Kinder auch Aut-simile-Produkte abge­geben werden (z. B. auch eine ab­weichende Darreichungs­form):

129 Abs. 2b SGB V

„Das Bundes­institut für Arznei­mittel und Medizin­produkte kann nach Anhörung des Bundes­ministeriums für Gesund­heit eine Liste für Kinder­arznei­mittel erstellen, die essentielle Arznei­mittel für die Pädiatrie enthält, die möglicher­weise einer ange­spannten Ver­sorgungs­situation unter­liegen. Die nach Satz 1 erstellte Liste sowie die Änderungen dieser Liste sind vom Bundes­institut für Arznei­mittel und Medizin­produkte auf seiner Internet­seite zu veröffentlichen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8, Absatz 2a und dem Rahmen­vertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nicht­verfüg­bar­keit eines nach Maß­gabe des Rahmen­vertrags nach Absatz 2 abzu­ge­benden Arznei­mittels, das auf der nach Satz 1 erstellten Liste ge­führt wird, dieses gegen ein wirk­stoff­gleiches in der Apotheke herge­stelltes Arznei­mittel, auch in einer anderen Dar­reichungs­form, oder gegen ein wirk­stoff­gleiches Fertig­arznei­mittel in einer anderen Dar­reichungs­form ohne Rück­sprache mit dem ver­ordnenden Arzt aus­tauschen. Absatz 2a Satz 2 und 3 gilt ent­sprechend.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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