Was gilt mittlerweile bezüglich der Abrechnung von Mehrkosten?
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Angesichts immer neuer bzw. weiterhin andauernder Lieferengpässe fragen wir uns, ob es mittlerweile bezüglich der Mehrkosten neue Regelungen gibt. Oder gilt die Kostenübernahme durch die GKV weiterhin nur, wenn Rabattartikel nicht lieferbar sind?
Antwort
Die Krankenkassen übernehmen Mehrkosten weiterhin nur, wenn ein Rabattartikel nicht lieferbar ist. Muss eine Alternative im Akutfall/dringenden Fall abgegeben werden, oder handelt es sich nicht um einen nicht lieferbaren nicht rabattierten Artikel, dann muss der Patient die Mehrkosten zahlen.
11 Absatz 3 Rahmenvertrag
Ist bei einer Abgabe nach Absatz 2 (Rabattartikel) kein Fertigarzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Mehrkosten.
Aufgrund der Lieferengpässe haben Krankenkassen aber teilweise erklärt, Mehrkosten zu übernehmen – bei welcher Krankenkasse und für welche Arzneimittel dies gilt, muss aber jeweils geprüft werden. Außerdem wurde beschlossen, für bestimmte Ibuprofen- und Paracetamol haltige Arzneimittel (Säfte/Zäpfchen) sowie für verschiedene Antibiotikasäfte im Zeitraum zwischen dem 1. Februar und 30. April 2023 die Festbeträge auszusetzen, um die Patientenversorgung zu erleichtern.
- DAP Merkblatt „Ausgesetzte Festbeträge“
- DAP Lexikon
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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