Neue Packungsgröße und jetzt liegt zweimal N2 über Nmax – ist eine Abgabe erlaubt?

Eine benachbarte Schwerpunktpraxis für ADHS stellt regelmäßig Verordnungen nach dem Muster „2 x Medikinet adult XX mg 50 Ret. Kps. N2 (!)“ aus. Bisher „trafen“ solche Verordnungsmengen den nicht mit einer Packungsgröße belegten N3-Bereich und waren daher abgabefähig.

Jetzt wurden die Packungsgrößen zu 50 Stück auf 52 Stück geändert. Damit käme man auf 104 Kapseln bei entsprechender Verordnung und damit über den N3-Bereich.

Dürfen wir dann in solch einem Fall nur einmal eine N2-Packung abgeben?

Antwort

Zunächst ein Screenshot aus dem DAP PZN-Checkplus zur Einordnung von Methylphenidat in die PackungsV:

Abb.: DAP PZN-Checkplus | Einteilung nach Wirkstoff

Eine verordnete Gesamtmenge von 2 x 52 St. = 104 St. liegt demnach wie Sie bereits schreiben oberhalb des größten definierten Normbereichs Nmax (95–100 St.), ohne ein Vielfaches des größten Normbereichs zu sein.

Gemäß § 6 (3) Rahmenvertrag ist die Abgabe dieser Menge bei Vorliegen einer reinen Stückzahlverordnung nicht zulässig.

Nach Auffassung des DAV müssen reine Stückzahlverordnungen oberhalb der Nmax weiterhin nach § 6 Rahmenvertrag beliefert werden, sodass maximal die Menge von 1 x 52 = N2 abgegeben werden kann (da es keine Packung, die dem N3-Bereich entspricht, auf dem Markt gibt). Wir empfehlen in solch einem Fall eine Rücksprache mit dem Arzt, damit dieser über die Mengenreduzierung informiert ist bzw. ggf. zwei getrennte Verordnungen über jeweils 52 St. ausstellen kann.

Liegt der Apotheke hingegen eine eindeutig bestimmte Verordnung über konkrete Arzneimittelpackungen vor, können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zur insgesamt verordneten Menge abgegeben werden – auch dann, wenn der N3-Bereich so überschritten wird. Siehe auch § 3 (1) Nr. 7 Buchst. e Rahmenvertrag:

3 Abs. 1 Nr. 7e Rahmenvertrag

„(1) Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung. Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn

– es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

7. bezogen auf den Rahmenvertrag

die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V).“

Wenn der Arzt also genau 2 Packungen zu je 52 St. mit zusätzlicher Nennung des Normkennzeichens oder der PZN verordnet (= eindeutig bestimmte Verordnung), ist davon auszugehen, dass der Arzt ganz bewusst diese Packungen meint und will (Therapiehoheit des Arztes), auch wenn es sich nicht um eine vielfache Menge der Nmax handelt, wie es in § 6 Rahmenvertrag gefordert wird.

Auf eine Verordnung von „2 x Medikinet adult XX mg 52 Stück N2 PZN ABCDEFGH“ können Sie dann genau 2 x 52 St. der verordneten Packungen abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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