Nachfolger mit größerer Menge im Handel – ist ein Austausch erlaubt?

Wir haben eine Verordnung über „Medikinet adult 30 mg Ret. Kps. 50 St. N2“ erhalten. Die Packung mit 50 Stück ist AV, Nachfolger ist die Packungsgröße mit 52 Stück. Dürfen wir ohne ärztliche Rücksprache und Rezeptänderung den Nachfolger mit 52 Stück abgeben?

Antwort:

Das Rezept muss geändert werden, da BtM immer stückzahlgenau verordnet (und abgegeben) werden müssen. Es darf also nicht einfach ein Austausch einer N2-Packung in eine andere N2-Packung mit abweichender Stückzahl erfolgen. Gemäß § 3 Rahmenvertrag dürfen die folgenden Änderungen in der Apotheke vorgenommen werden:

„Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1 – 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1 – 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.1

1 Hierdurch sind folgende Angaben auf dem Verordnungsblatt erfasst:

  1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person (BtMVV: einschließlich Telefonnummer),
  2. Datum der Ausfertigung, Ausstellungsdatum,
  3. Name und Geburtsdatum der Person (BtMVV: zusätzlich Anschrift), für die das Arzneimittel bestimmt ist,
  4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke (BtMVV: sofern zusätzlich notwendig: Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form),
  5. Bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,
  6. BtMVV: Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,
  7. Darreichungsformen, sofern Angabe zusätzlich notwendig,
  8. BtMVV: Kennzeichnungspflichten nach § 19 Nr. 6 mit A, S, Z, K, N, BtMVV,
  9. Der Vermerk „Praxisbedarf" anstelle der Angaben des Patienten und der Gebrauchsanweisung,
  10. Gebrauchsanweisung bei Rezepturarzneimitteln (BtMVV: mit Einzel- und Tagesangabe),

Da es sich in diesem Fall um eine Mengenerhöhung handelt, empfehlen wir, die Rezeptänderung vom Arzt abzeichnen oder direkt ein neues Rezept ausstellen zu lassen, damit auch für zukünftige Rezepte diese Änderung in der Arzt-EDV abgespeichert ist.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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